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Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung wegen Download, Upload oder Filesharing

1. Bedeutung und Hintergrund einer Abmahnung

Mit der Abmahnung teilt der Rechteinhaber einem Rechtsverletzer mit, dass dieser einen genau bezeichneten Verstoß gegen das Urheberrecht begangen hat. Zugleich wird fordert der Rechteinhaber den Rechtsverletzer auf, dieses Verhalten künftig zu unterlassen und in einer bestimmten Frist dies durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bekunden.  Geschieht dies nicht, wird der Rechtehinhaber Einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage erheben. Die Abmahnung dient also dazu, dem Rechteinhaber Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Allerdings gibt es keine Verpflichtung vor einer Unterlassungsklage oder einstweiligen Verfügung eine Abmahnung zu schicken. Geschieht dies nicht, besteht das  Risiko, dass der Rechteinhaber ein sofortiges Anerkenntnis abgibt. Dann trägt der Rechteinhaber die Kosten des Verfahrens. Daher ist es in der Praxis die Regel, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte eine Abmahnung zu schicken.  

Wirft Ihnen ein Rechteinhaber vor, sein Urheberrecht verletzt zu haben, wird er von Ihnen fordern, dies unverzüglich einzustellen und künftig zu unterlassen.
Dazu wird er Ihnen von seinem Anwalt eine Abmahnung schicken. Die Abmahnung ist die letzte Warnung an einen Rechtsverletzer. Will der Rechtsverletzer keinen Prozess riskieren, ist es ratsam, die Abmahnung ernst zu nehmen und gegebenenfalls anwaltlich prüfen zu lassen. Davon hängt dann die weitere Strategie ab. Wer die Abmahnung ignoriert, begründet ein Rechtsschutzbedürfnis. Dann ist der Rechteinhaber berechtigt, einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage zu erheben.

2. Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten

Wie Sie auf eine Abmahnung reagieren, hängt davon ab, ob das Ihnen in der Abmahnung vorgeworfene Verhalten Ihnen zu Recht vorgeworfen wird. In jedem Falle ist daher eine anwaltliche Erstberatung sinnvoll.

Die Abmahnung trifft zumindest teilweise zu
Selbstverständlich ist in diesem Fall ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, indem man die Abmahnung anerkennt. Wer nur Störer ist, ist nicht  zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er etwa keine Aufsichts- Hinweis- oder Belehrungspflichtengegenüber den anderen Anschlussnutzern verletzt hat. Vor allem Eltern können sich dabei auf die Morpheus-Entscheidung des BGH stützen.  

Allerdings ist vor dem ungeprüften Unterschreiben der Unterlassungserklärung Vorsicht geboten.

Sie sind nicht verpflichtet die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Häufig geben Sie damit mehr zu und verpflichten sich zu mehr, als erforderlich ist.
Achtung: Wenn Sie die von der Gegnenseite abgegebene Unetrlassungserklärung unterschrieben und abgegeben haben, aber vielleicht in einem Anschreiben darauf hingewiesen haben, dass Sie nur Störer sind, besteht seit der neuerer Rechtsprechung ein erhebliches Risko für Sie trotzdem verklagt zu werden. Es macht daher Sinn die damals abgegebene Unterlassungserklärung überprüfen zu lassen.  

Daher ist es sinnvoll in diesen Fällen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.



Die Abmahnung trifft nicht zu

In diesem Fall macht eine  Verteidigung gegen die Abmahnung Sinn. Allerdings ist vorher das Kostenrisiko abzuwägen.

Im Kern muss aber der Abmahnende Ihnen alles beweisen.  Die Beweisbarkeit spielt dabei häufig bei illegalen Uploads oder Downloads und Filesharing eine Rolle. Daher ist es aber sinnvoll, wenn man selbst Gegenbeweise hat, die etwa belegen, dass während des Zeitpunkts des illegalen Downloads über den eigenen Account niemand sich im Haushalt aufhalten konnte. Hat man keine derartigen Beweise, kommt alles auf eine gutachterliche Überprüfung des Endgeräts (PC, Laptop etc.) an. Da die Abmahnungen häufig lange nach dem angeblichen Zeitpunkt des der Rechtsverletzung verschickt werden, gleicht die Beweisaufnahme häufig einem Glücksspiel. Meist sind auf dem Endgerät keine Beweise mehr auffindbar oder dieses schon durch ein neues ersetzt worden, so dass nur noch irgendwelche IP-Adressen als Beweis für den Abmahner zur Verfügung stehen. Doch auch deren Ermittlung bedeutet nicht per se, dass dem Abgemahnten die Urheberrechtsverletzung nachgewiesen ist.


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