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Ausbildungsverhältnis - Anwalt - Landshut -Berufsbildungsverhältnis - Ausbilder – Auszubildender – Azubi – außerordentliche fristlose Kündigung

1. Begriff des Ausbildungsverhältnisses


Ist der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung, um einen Beruf zu erlernen, gelten einige Ausnahmen vom allgemeinen Arbeitsrecht.


2. Form des Ausbildungsvertrags


Die Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sind unverzüglich spätestens aber vor Beginn der Ausbildung schriftlich niederzulegen. Es ist daher Auszubildenden und Ausbilder zu raten, unbedingt einen Ausbildungsvertrag schriftlich zu schließen. Formulare sind bei den IHKs, Handwerkskammern und sonstigen Berufskammern erhältlich.


3. Inhalt des Ausbildungsvertrags


Im Ausbildungsvertrag müssen folgende Gegenstände unbedingt schriftlich vereinbart oder niedergelegt sein:


  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit (min 1 Monat max 4 Monate)
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsvoraussetzungen
  • Hinweis auf Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen

4. Inhalt des Ausbildungsvertrags


Grundsätzlich gilt in Arbeitsrecht allgemein und im Ausbildungsvertrag im besonderen der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings sind unbedingt folgende gesetzliche Vorgaben zu beachten.


  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Verpflichtung des Azubis, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen
  • Vertragsstrafen
  • Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen des Auszubildenden
  • Pauschalierung der Schadenshöhe

5. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses


Folgende Konstellationen sind bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu unterscheiden:


a. Kündigung durch den Ausbilder


Ausbildungsverhältnisse laufen gewöhnlich über eine bestimmte Zeit (Lehrzeit). Daher sind es streng genommen befristete Verträge, die mit dem Ende der Ausbildungszeit dann automatisch enden.


Achtung: Setzt der Azubi das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Ausbildungszeit mit Wissen des Ausbilders weiter fort, kann dies als Abschluss eines konkludenten Arbeitsvertrags angesehen werden.


Der Arbeitgeber sollte also rechtzeitig kurz vor dem Ende der Ausbildungszeit dem Auszubildenden schriftlich mitteilen, dass er leider nicht übernommen werden wird.


Im Gegensatz zum herkömmlichen Zeitvertrag, sind aber Ausbildungsverhältnisse nur während der Probezeit durch den Ausbilder ordentlich kündbar. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder nur noch außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund kündigen.


Der Ausbilder trägt die Darlegungs- und -Beweislast dafür, dass die Kündigung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Insbesondere sind dafür hohe Hürden zu überwinden. Außerdem ist der genaue Grund in der außerordentlichen Kündigung zwingend anzugeben. Ein Verweis auf andere Schriftstücke reicht nicht aus. Wird dies übersehen, ist die Kündigung unwirksam. Außerdem ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.


Tipp für Ausbilder: Häufig abmahnen: Wegen einer Bagatelle oder einer einmaligen Pflichtverletzung (einmaliges Zuspätkommen etc.) lässt gewöhnlich kein Arbeitsgericht eine Kündigung durchgehen.


b. Kündigung durch den Auszubildenden


Dagegen kann der Auszubildende jederzeit ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen.


c. Aufhebungsvertrag zwischen Ausbilder und Azubi


Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich.


Wichtig:


Ist der Auszubildende noch minderjährig, ist die Unterschrift seiner gesetzlichen Vertreter (beider Eltern) erforderlich.


6. Kündigungsschutzklage des Auszubildenden


Auszubildende, die beabsichtigen, gegen die Kündigung durch den Ausbilder Kündigungsschutzklage zu erheben, haben dafür nur drei Wochen Zeit, um sich dagegen zu wehren.


Im Ausbildungsverhältnis gibt es außerdem noch eine Besonderheit:


Bei einigen Ausbildungsberufen sind bei den für die Ausbildung zuständigen Stellen Ausschüsse zur Streitschlichtungen eingesetzt. Diese sind vor Klageerhebung anzurufen. Ansonsten ist die Kündigungsschutzklage unzulässig und wird per Prozessurteil abgewiesen.

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