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Arbeitsrecht - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag - Frist

1. Aufhebungsvertrag


Durch einen Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich einen Arbeitsvertrag. Der Inhalt des Aufhebungsvertrags ist dabei frei verhandelbar. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag erzeugt aber häufig steuerrechtliche und sozialrechtliche Nebenwirkungen (Steuerrechtliche Privilegierung nach der Fünftel-Regelung, Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld). Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag ohne genaue Kenntnis dieser Wirkungen, kommt daher einem Glücksspiel gleich.


2 . Kündigung und Anfechtung


Einseitig können Arbeitsverträge einseitig durch ordentiche Kündigung oder Anfechtung beendet werden.


Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, ist eine Kündigung nur aus folgenden Gründen zulässig:


  • personenbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • betriebsbedingte Kündigung

Dagegen kommt eine Anfechtung des Arbeitsvertrags häufig aus folgenden Gründen in Betracht:


  • arglistige Täuschung
  • widerrechtliche Drohung
  • Inhaltsirrtum
  • Erklärungsirrtum
  • Übermittlungsirrtum
  • Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Vertragspartners

3. Befristete Arbeitsverträge (Zeitverträge)


Befristete Arbeitverträge sind grundsätzlich nicht ordentlich kündbar. Diese enden dann automatisch erst mit Zeitablauf. Nur, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung ausdrücklich darin geregelt wurde, können auch solche Verträge (Zeitverträge) gekündigt werden.


4. Außerordentliche Kündigung ("Fristlose Kündigung")


Sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge können immer außerordentlich gekündigt oder angefochten werden, wenn ein entsprechender Grund vorliegt.


5. Form der Beendigung durch Kündigung oder Auhebungsvertrag


Sowohl Aufhebungsvertrag als auch Kündigung bedürfen der gesetzlichen Schriftform.Kündigungserklärung und Anfechtungserklärung müssen also eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer im Original zugehen.


Eine Kündigung per Fax oder E-Mail reicht nicht aus.


Erfolgt die Kündigung oder Anfechtung durch einen Vertreter des Arbeitgebers, muss diesem eine Originalvollmacht beigefügt sein. Ansonsten kann die Kündigung schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden.


6 Frist bei Klage gegen Kündigung oder Aufhebungsvertrag: drei Wochen


Wenn Sie eine unwirksame oder nicht berechtigte Kündigung erhalten oder Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und dies nicht für rechtswirksam halten, ist eine Klage dagegen nur innerhalb von drei Wochen zulässig.


Versäumen Sie dies wird diese Kündigung so behandelt, als ob diese rechtmäßig war. Dies kann gerade dann erhebliche Konsequenzen (Sperrzeit, Ruhenstatbestände, Regress und Schadensersatz, keine Möglichkeit einer Abfindung etc.) nach sich ziehen, wenn wegen eines nicht vorhandenen Grundes (Z.B. untergeschobener Diebstahl) gekündigt wurde.


Beispiel: Sie erhalten die Kündigung am Montag dem 20.Juni. Sie müssen dann die Kündigungsschutzklage bis spätestens am Montag dem 11.07. 24:00 Uhr im Gerichtsbriefkasten haben. Daher ist eine sofortige Beratung durch einen Anwalt im Falle einer Kündigung sinnvoll.


Daher sollten sich Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber nicht auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen einlassen, wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung strittig ist. Für den Arbeitnehmer besteht dabei das Risiko, dass er die Ausschlussfrist versäumt. Für den Arbeitgeber besteht das Risiko, dass er ohne Not taktische Informationen liefert, die dann im folgenden Prozess gegen ihn nachteilig sind.

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