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Insolvenzanfechtung- Anwalt - Landshut

1. Was ist Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung ist die Rückgängigmachung einer für die spätere Insolvenzmasse schädliche vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Rechtshandlung.

Der Sinn der Insolvenzanfechtung besteht darin, dass sich nicht einzelne üblicherweise gut informierte Gläubiger vor den anderen Gläubigern Sondervorteile verschaffen können. Dadurch wird die Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren gewährleistet.

Mit der zivilrechtlichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums hat die Insolvenzanfechtung nichts zu tun.

2. Wann besteht die Gefahr einer Insolvenzanfechtung

Immer wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht die Gefahr einer Insolvenzanfechtung.

Kriegt der Schuldner seine wirtschaftlichen Probleme wieder in den Griff, so dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nimmt ein anderer Gläubiger einen von ihm gestellten Insolvenzantrag zurück, besteht also keine Gefahr der Insolvenzanfechtung. Allerdings besteht in derartigen Konstellationen immer der Anschein einer Insolvenzverschleppung, wenn später dann doch einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Welche Fristen gibt es

Das höchste Risiko einer Insolvenzanfechtung besteht im Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzverfahrens.

Dieser Zeitraum wird als Krise bezeichnet.


Besonders sind Zahlungen des des späteren Insolvenzschuldners in der Krise oder während der Krise vom Schuldner gewährte Sicherheiten anlässlich von Zwangsvollstreckungen (Pfändungen) als sogenannte inkongruente Deckungen von der Insolvenzanfechtung betroffen. Wer also drei Monate vor dem Insolvenzverfahren als Gläubiger über eine Zahlung des Schuldners wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Zahlung vom Drittschuldner (z.B. Bank,  Arbeitgeber des Schulders etc.) erhalten hat, der muss mit Rückforderungen des Insolvenzverwalters rechnen.


Schließt der Schuldner in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung für die Insolvenzmasse schädliche Verträge mit nahen Angehörigen, schwebt auch über diesen das Schwert der Insolvenzanfechtung.

Daneben gibt es noch eine Frist von vier Jahren vor dem Eröffnungsbeschluss, nach der Schenkungen des Schuldners rückgängig gemacht werden.

Wenn der Schuldner und ein Dritter bewusst zum Nachteil der späteren Insolvenzmasse innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren Rechtshandlungen treffen, sind sogar innerhalb dieses langen Zeitraums getroffene Verfügungen von der Insolvenzanfechtung betroffen, wenn der Insolvenzverwalter den Vorsatz nachweisen kann.

4. Tipp

Angesichts dieser Gefahren besteht die Versuchung, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter dadurch zu begegnen, indem man durch geschickte vertragliche Regelung dem vorbaut. Dies ist sehr teuer und hilft wenig.

Denn das Ergebnis wären juristisch höchst komplizierte Verträge. Wer derartige Regelungen für einfache und im Wirtschaftsleben übliche Vorgänge wählt, setzt sich dem Verdacht aus, dass er sozusagen auf die sich abzeichnende Insolvenz hingearbeitet hat, um seine Schäfchen ins Trockene zu bringen. Dies ist dann eine Steilvorlage für den Insolvenzverwalter, um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu beweisen.

Im Ergebnis geht es also nur um Schadensbegrenzung.

Vernünftig ist es sicherlich, wenn man bevor man mit einem Schuldner Verträge schließt, Sicherheiten beansprucht. Idealerweise Sicherheiten, die in der Insolvenz stärkere Rechtspositionen abbilden, als andere. Die Anforderung eines angemessenen Vorschusses ist regelmäßig auch vorteilhaft.

Besteht der Verdacht, dass der Schuldner finanzielle Probleme hat, ist es sinnvoll, etwaige Zahlungen von diesem auf einem Sonderkonto zu verwahren oder zumindest nicht gleich ausgeben. Nur so ist man in der Lage auf Rückforderung durch den Insolvenzverwalter unverzüglich die erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. Ansonsten handelt man sich noch eine überflüssige Klage des Insolvenzverwalters ein, wodurch weitere vermeidbare Kosten anfallen.

5. Häufiger Fehler von Insolvenzgläubigern

Viele Gläubiger können es oft nicht verstehen, weshalb sie durch eine Pfändung erlangte Beträge nicht behalten dürfen und an die Insolvenzmasse zurückzahlen sollen. Diese machen dann häufig den Fehler, sich verklagen zu lassen. Da diese dann meist dann vor Gericht verlieren, müssen sie zusätzlich zu dem vom Insolvenzverwalter geforderten Betrag neben Zinsen auch die Gerichtskosten obendrein bezahlen. Letztere beiden Postionen wären zumindest vermieden worden, wenn sie gleich den Betrag an die Masse zurückgezahlt hätten.

Denn die Rechtsprechung ist - bedingt durch die Vorgaben des für das Insolvenzrecht zuständigen  IX Zivilsenats am Bundesgerichtshofs- tendenziell sehr insolvenzverwalterfreundlich. Ziel dieser Rechtsprechnung ist es, möglichst die Masse zu mehren.


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