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Mietsicherheit Kaution

1. Höhe der Kaution
Die Kaution bei einem Wohnraummietverhältnis darf 3 Monatsmieten (ohne Nebenkosten)  nicht überschreiten. Der Mieter ist berechtigt, diese in drei gleichen Raten zu bezahlen. Die erste Rate ist zusammen mit der ersten Miete bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Dagegen ist die Höhe der Mietsicherheit bei Gewerberaum frei vereinbar.

2. Anlage der Mietkaution
Der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Solange der Vermieter diese getrennte Anlage nicht nachweist, kann der Mieter die Kaution zurückhalten. Sinn dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass die Kaution im Falle einer Insolvenz des Vermieters in die Insolvenzmasse fällt.

3. Rückzahlungsanspruch
Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses eine gewisse Abrechnungsfrist (Faustformel: sechs Monate) innerhalb der er abrechnen muss. Diese dient dazu, noch etwaige Ansprüche des Vermieters zu prüfen. Ist über die Kaution auch nach sechs Monaten noch nicht abgerechnet, sollte der Mieter diese schriftlich einfordern und notfalls einklagen.

4. Zinsen
Außerdem hat der Mieter auch Anspruch auf die angefallenen Zinsen. Diese hat der Vermieter unaufgefordert in seiner Abrechnung über die Kaution auszuweisen. Der Vermieter ist verpflichtet die Kaution zu einem Zinssatz für Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (z.B. Sparbuch) anzulegen.

5. Häufiger Fehler während des Mietverhältnisses
Der Mieter ist nicht berechtigt, mit der Kündigung des Mietverhältnisses, einfach die Zahlung der Miete einseitig einzustellen und den Vermieter auf die Kaution zu verweisen. Als Sicherheit ist die Kaution treuhänderisch gebunden. Der Mieter kann also nicht einfach darüber verfügen, wie er dies möchte.

Dagegen darf der Mieter, sofern keine vertragliche Regelung entgegensteht, mit etwaigen Zahlungsansprüchen gegen die Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Nicht der Mieter, sondern der Vermieter rechnet nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution ab. Eine Abrechnung während des Bestehens des Mietverhältnisses ist nur einvernehmlich zulässig, wenn der Mieter zustimmt bzw. unstrittige Forderungen betroffen sind. Wird während des laufenden Mietverhältnisses über die Kaution abgerechnet, ist der Mieter verpflichtet, diese wieder aufzufüllen.


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