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Rückgabe des Leasingfahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

1. Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Leasingverträge mit Kilometerabrechnung sind die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Leasingvarianten.
Dabei vereinbaren Leasingnehmer und Leasinggeber eine bestimmte Kilometerleistung während der Leasingzeit.  

Der Leasingnehmer zahlt anfangs meist eine einmalige Anzahlung und während der Leasingzeit monatliche Leasingraten.

Wenn das Leasingfahrzeug am Ende der Leasingzeit ein dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Zustand aufweist und der Leasingnehmer nicht mehr als die vereinbarte Kilometerfahrleistung gefahren ist, kommen keine weiteren Verpflichtungen auf den Leasingnehmer zu. Ist er sogar weniger Kilometer gefahren als vereinbart, dann erhält er sogar eine Zahlung vom Leasingnehmer für Minderkilometer. Mehrkilomter hat er dagegen nachzuzahlen.


2. Risiko beim Kilometerleasingvertrag: Der vertragsgemäße Zustand am Ende der Leasingzeit


Die Risiken bei einem Leasingvertrag mit Kilomterabrechnung sind wesentlich geringer als bei einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung.
Der Leasingnehmer kann durch seine Fahrleistung kontrollieren wie weit er von der vereinbarten Fahrleistung entfernt ist und so seine Zahlungspflicht für Mehrkilometer steuern.

Der häufigste Streitpunkt ist bei dieser Leasingvariante der Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe. Häufig versuchen dabei, Leasinggeber dem Leasingnehmer alle kleinen Kratzer in Rechnung zu stellen.
Der Leasingnehmer hat aber diese gewöhnliche Abnutzung bereits über die Leasingraten bezahlt.  Es kommt daher darauf an, welche Befunde (Kratzer, Mängel, Schäden) noch zur vertragsgemäßen und welche zur übervertragsgemäßen Nutzung gehören. Dies kann nur ein Gutachter sinnvoll beurteilen.

Der Leasinggeber darf aber nicht verlangen, dass das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit im Auslierferungszustand ist. Selbst der vorsichtigste Fahrer wird es nicht vermeiden können, dass sich kleinere Kratzer an Griffen und am Lack befinden.

Es macht daher Sinn, die Endabrechung genau zu prüfen. Außerdem ist es sinnvoll, den Zustand beid er Rückgabe beweissicher festzuhalten, damit hinterher kein Streit darüber entsteht, welcher Kratzer bei der RÜckgabe vorhanden war und welcher erst später hinzukam.

Sieht das Fahrzeug nicht mehr besonders gut aus, weist es etwa mittlere Kratzer auf, die nicht mehr als vertrasggemäße Nutzung gelten, ist es wirtschaftlich sinnvoller einen Autoaufbereiter zu konsultieren als sich später vom Leasinggeber alle Defekte in Rechnung stellen zu lassen. Denn dann suchen Sie den Aufbereiter aus. Dagegen arbeiten die Leasinggesellschaften meist mit Vertragshändlern zusammen, die entsprechend höhere Stundensätze haben. Da geht es auch nicht um Kosteneinsparung, da alles ohnehin dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt wird.

3. Verwertung

Gibt der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug am Ende der Leasingzeit im vertragsgemäßen Zustand zurück, dann braucht er sich keine Gedanken darüber zu machen, wie oder zu welchem Preis das Fahrzeug verwertet wird. Das Verwertungsrisiko trägt der Leasinggeber.

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