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Leistungsstörungen im Kaufvertragsrecht - Sachmängelhaftung und Gewährleistung

1. Nicht vertragsgemäßer Kaufgegenstand

Ist die gekaufte Sache zum Zeitpunkt, zu dem sie dem Käufer übergeben wird, nicht vertragsgemäß, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu. Nur auf den Zeitpunkt der Übergabe kommt es an. Defekte die erst nach der Übergabe auftreten, gewähren dem Käufer grundsätzlich keine Ansprüche aus Sachmängelhaftung. Hieran zeigt sich deutlich der Unterschied zwischen der zeitpunktbezogenen gesetzlichen Sachmängelhaftung und der zeitraumbezogenen vom Verkäufer oder Hersteller freiwillig gewährte Garantie. Nur dann, wenn ein Defekt zum Zeitpunkt der Übergabe bereits im Keim angelegt war, sich aber erst später zeigt, können Sachmängelrechte hieraus abgeleitet werden.

Grundvoraussetzung ist aber, dass der Kaufgegenstand nicht dem Kaufvertrag entspricht, also einen  Mangel im Sinne des Gesetzes hat.

a.) Beschaffenheitsvereinbarung
Ob die Kaufsache vertragsgemäß ist, hängt zu allererst davon ab, was dazu im Vertrag geregelt ist. Daher ist es für Käufer und Verkäufer ratsam, einen - aus Beweisgründen -  schriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen. In diesen wird dann alles geschrieben, was (Eignung zu bestimmten Zwecken, Leistungsbeschreibung, bestimmte Eigenschaften etc.) der Verkäufer zusichert. Wird etwa ein nicht fahrbereites Schrottauto gekauft, ist dieses trotzdem vertragsgemäß, wenn dies im Vertrag auch so beschrieben ist.

b.) Nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit
Liegt keine Vereinbarung über die Vertragsmäßigkeit der Sache vor, wird es relevant, welche Beschaffenheit (Eigenschaftsmerkmale, Verwendungsmöglichkeiten, DIN - Normen, Größe etc.)  nach dem Kaufvertrag von Käufer und Verkäufer auch nur stillschweigend vorausgesetzt wurden. Daher ist es für den Käufer ratsam, vor der Abschluss des Kaufvertrags dem Verkäufer nachweisbar mitzuteilen, wofür er die Kaufsache benötigt.

c.) Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit
Mangelt es sowohl an einer klaren Vereinbarung der Beschaffenheit im Kaufvertrag als auch an einer stillschweigenden Voraussetzung, kommt es für das Vorliegen einer nicht vertragsgemäßen Leistung darauf an, ob sich diese für die gewöhnliche Verwendung eignet und ob sie so beschaffen ist, wie dies  für Sachen der gekauften Art üblich ist.

Die genaue Festlegung der jeweiligen Beschaffenheit oder etwaiger Zusicherungen des Vertragspartners im Vertrag ist daher ratsam. Der Verkäufer sollte im Kaufvertrag angeben, welche Mängel die Kaufsache (Z.B: Vorschäden bei einem Kfz) bereits hat oder zu welcher Verwendung sie sich nicht eignet. Auch die Erkenntnisgrundlage (Z.B keine Vorschäden laut Auskunft des Vorbesitzers) sollte vereinbart werden. Dies sollte so genau wie möglich im Kaufvertrag aufgeführt werden, um späteren Streit zu vermeiden.

Fazit: Nicht jeder technische Defekt stelt somit einen Mangel im Sinne des Gesetzes dar. Entscheidend ist also, was vereinbart ist oder welche Beschaffenheit mit einer objektivierten Käuferexpektion korrespondiert.  

Die Geltendmachung von Sachmängelrechten erfolgt in zwei Stufen:


2. Nacherfüllung als Primärrecht

Zunächst muss der Verkäufer möglichst unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert werden. Dabei darf der Käufer grundsätzlich wählen, ob er eine neue mangelfreie Sache (Nachlieferung) will, oder nur den Mangel beseitigt (Nachbesserung) haben will.

Bei gebrauchten Sachen kommt nur die Nachbesserung in Frage, weil sich der Vertrag regelmäßig auf einen ganz bestimmten Kaufgegenstand konkretisiert.

Ist der Mangel nicht behebbar (Z.B. Unfalleigenschaft bei einem Kfz) ist eine Nacherfüllung überflüssig. Der anfänglich unbehebbare Mangel stellt einen Schaden für den Käufer dar, den ihm der Verkäufer ersetzen muss.

Ein häufig in der alltäglichen gerichtlichen Praxis anzutreffender Fehler des Käufers besteht darin, dass dieser kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen, das den Anforderungen der Rechtsprechung gestellt hat oder gleich in einer Drittwerkstatt den vermeintlichen Defekt beheben lässt, ohne zuvor dem Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert zu haben. Liegt nämlich kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen vor, sind auch die später geltend gemachten Sekundärrechte unwirksam. Daher ist bereits in diesem Stadium sinnvoll, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.



3. Minderung, Schadensersatz, Rücktritt als Sekundärrechte, die erst nach Ablauf der Nacherfüllungspflicht geltend gemacht werden können

Sofern der Mangel nicht beseitigt wird oder der Verkäufer dies ablehnt, kann der Käufer entweder Minderung oder bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz geltend machen.

a.) Rücktritt vom Kaufvertrag
Wenn der Mangel nicht unerheblich war, kann der Käufer sogar vom gesamten Kaufvertrag zurücktreten. Dann wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rechtsverhältnis auf Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen um. Dies ist vor allem dann für den Käufer vorteilhaft, wenn sich der Kaufvertrag nachträglich als schlechtes Geschäft (Z.B. zu teuer gekauft) darstellt. Allerdings rechnet der Verkäufer dem Käufer auf seinen Rückgewähranspruch unter Umständen die Nutzungsentschädigung an. Der Käufer hat die Sache ja bis zur Rückabwicklung genutzt. Dadurch hat diese an Wert verloren.

Wird der Rücktritt erklärt, bewirkt dies, dass sich der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt. Dann hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurückzuzahlen Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der gekauften nicht vertragsgemäßen Sache sowie unter Anrechnung einer etwaigen Nutzungsvergütung.

b.) Schadensersatz statt der Leistung
Wenn ein Rücktritt vom Vertrag für den Käufer wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ist unter Umständen der Schadensersatzanspruch statt der Leistung eine sinnvolle Alternative. Der Schadensersatzanspruch setzt aber im Gegensatz zum Rücktritt ein Verschulden des Verkäufers an der nicht vertragsgemäßen Leistung voraus. Beim Schadensersatz statt der Leistung wird der Käufer so gestellt, als wenn der Verkäufer eine vertragsgemäße Sache geliefert hätte.

Fordert der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, bewirkt dies, dass an die Stelle der nicht vertragsgemäßen Leistung ein Schadensersatzanspruch des Käufers tritt. Im Ergebnis wird dadurch der Schaden ausgeglichen, den der Käufer dadurch erleidet, dass der Kaufgegenstand nicht vertragsgemäß ist. Der Schaden kann dann grundsätzlich auf zwei Arten berechnet werden.

kleiner Schadensersatz
Der Käufer behält den nicht vertragsgemäßen Gegenstand. Sein Schaden besteht in diesem Falle dann in dem Unterschied zwischen dem Wert des nicht vertragsgemäßen Kaufgegenstands und dem Kaufgegenstand.

großer Schadensersatz
Der Käufer gibt die nicht vertragsgemäße Sache zurück und fordert den Wert dieser Sache im vertragsgemäßem Zustand als Schadensersatz. Auch dabei wird die Nutzungsentschädigung angerechnet.

c.) Minderung
Anstelle von Rücktritt oder Schadensersatz steht dem Käufer ein Minderungsrecht zu. Erklärt der Käufer die Minderung, wird der Kaufpreis im Verhältnis des nicht vertragsgemäßen Gegenstands zum Wert der gekauften Sache im vertragsgemäßen Zustand herabgesetzt.

d.) Keine Selbstvornahme
Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht hat der Käufer nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist kein Recht zur Selbstvornahme.

4. Ausschluss der Gewährleistung

Beim Verkauf von Privat an Privat (C-to-C bzw. Custumer-to-Custumer-Purchase) und von Unternehmer an Unternehmer (B-to-B bzw. Business-to-Business-Purchase) ist der Ausschluss der Mängelrechte möglich. Allerdings gibt es auch dabei viele rechtliche Vorgaben zu beachten.

Ist die Haftung bei derartigen Verträgen ausgeschlossen, hat der Käufer aber immer noch diese Rechte, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit übernommen hat oder den jeweiligen Mangel arglistig verschwiegen hat.

5. Verzugsschaden

Wird der Mangel beseitigt oder später im Zeitraum zwischen Ablauf der Nacherfüllungsfrist und vor Ausübung der Sekundärrechte  behoben, kommen diese Ansprüche nicht mehr in Betracht, weil dann der Verkäufer wenn auch verspätet erfüllt hat. In diesem Fall kann der Käufer aber seinen Verzugsschaden  (z.B. Zinsen, entgangener Gewinn etc.) einfordern. Fristsetzung und Regelung der Leistungszeit bereits im Vertrag sind somit sinnvoll.  





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