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Widerrufsrecht

1. Achtung nicht jeder Vertrag ist widerruflich

Wer einen Vertrag schließt, ist daran gebunden. Trotzdem sind viele Menschen der Meinung, dass ein Vertrag genauer gesagt die diesbezüglich abgegebene Willenserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerruflich ist. Dies ist ein Rechtsirrtum, der gerade dann erhebliche wirtschaftliche Risiken in sich birgt, wenn der Vertragspartner die Vertragstreue einklagt.

2. Bestehen eines Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn dieses gesetzlich oder vertraglich angeordnet wurde.

Ein Widerrufsrecht besteht bei folgenden Verträgen:

  • Haustürgeschäfte

  • Fernabsatzverträgen (E-Commerce, Internet, Telefon, E-Mail etc.)

  • Teilzeit-Wohnrechtevertrag

  • Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

  • Vermittlungsverträge

  • Tauschsystemvertrag

  • Verbraucherdarlehensvertrag

  • Verbraucherfiannzierungshilfen

  • Verbraucherratenlieferungsverträge


Achtung: Davon gibt es Ausnahmen:

  • Verträge über Fernunterricht

  • Verträge über Teilnutzung von Wohngebäuden

  • Verträge über Versicherungen (auch Versicherungsvermittlungsverträge)

  • Verträge über die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten

  • Immobiliengeschäfte

  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs

  • Verträge über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen (Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken, Freizeitgestaltung etwa Ticketverkauf), bei denen sich der Unternehmer verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen

  • Verträge unter Verwendung von Warenautomaten oder mit öffentlichen Fernsprechern



3. Ausübung des Widerrufsrechts

Zweckmäßig ist aus Gründen der Beweisbarkeit die Ausübung des Widerrufsrechts schriftlich und nachweisbar (Einschreiben, Boten, Gerichtsvollzieher).

4. Wirkung

Die Ausübung des Widerrufsrechts führt zur Unwirksamkeit des Vertrags. Sind die Leistungen bereits ausgetauscht, dann bewirkt dies eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses.

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