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Anfechtung - Vertrag - Täuschung - Drohung - Arglist - Irrtum

1. Begriff und Abgrenzungsfragen
Anfechtung ist die Beseitigung einer Willenserklärung. Wer die einen Vertragsschluss begründete Willenserklärung anficht, beseitigt damit diese Willenserklärung. Da ein wirksamer Vertrag aber mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen erfordert, entfällt damit auch der Vertrag selbst rückwirkend (ex tunc).

Wichtig:
Die Anfechtung einer Willenserklärung hat nichts mit der Insolvenzanfechtung zu tun. Beides sind völlig unterschiedliche rechtliche Instrumente. Die Anfechtung eines Vertrags zielt auf rückwirkende Vernichtung einer Willenserklärung. Die Insolvenzanfechtung und die Anfechtung in der Zwangsvollstreckung haben dagegen vereinfacht ausgedrückt den Sinn Vermögensverschiebungen des Schuldners rückgängig zu machen.


2. Anfechtungsrecht
Die Anfechtung einer Willenserklräung erfordert immer das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes.

Folgende Anfechtungsgründe gibt es.

  • arglistige Täuschung

  • widerrechtliche Drohung

  • Erklärungsirrtum

  • Inhaltsirrtum

  • falsche Übermittlung


Die Anfechtung ist regelmäßig unverzüglich zu erklären. Die Anfechtung wegen Arglist oder Drohung ist spätestens binnen eines Jahres zu erklären. Die Anfechtungserklärung ist ein Gestaltungsrecht und wird mit ihrem Zugang beim Erklräungsempfänger also im Regelfall beim Vertragspartner als Anfechtungsgegner wirksam.

Daneben gibt es eine Anfechtung im Erbrecht, die folgende Gründe rechtfertigen:

  • Erblasser wollte eine letztwillige Verfügung des jeweiligen Inhalts nicht abgeben

  • Erblasser war über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung im Irrtum

  • Erblasser wurde durch Drohung zur Abgabe der letztwilligen Verfügung gedrängt.

  • Erblasser wurde durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands zur Abgabe der letztwilligen Verfügung bestimmt

  • Erblasser hat bei der Abgabe der letztwilligen Verfügung einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, der ihm zur Zeit der Abgabe nicht bekannt war oder der erst später geboren wurde


3. Rechtsfolgen der Anfechtung

Eine wikrsame Anfechtung einer Willenserklärung führt dazu, dass der dazugehörige Vertrag so behandelt wird, als hätte es ihn nie gegeben. Bereits ausgetauschte Leistungen sind folglich als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugeben. Notfalls ist Wertersatz zu leisten, sofern kein Entreicherungseinwand entgegensteht.  Außerdem macht sich der Anfechtende regelmäßig gegegnüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig (Ausnahme: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtliche Drohung).

Sind bereits beide Leistungen ausgetauscht worden, sind diese zu saldieren. Dies gilt nicht gegenüber einem widerrechtlich bedrohten oder arglistig getäuschten Vertragspartner.

4. Darlegungs- und Beweislast
Derjenige der anficht, hat im Prozess den Anfechtungsgrund, den Zugang der Anfechtungserklärung sowie die Geltendmachung der Anfechtung darzulegen und zu beweisen.

Die schriftliche Erklärung der Anfechtung mit einer rechtlichen Begründung ist daher empfehlenswert. Unbedingt ist auf einen nachweisbaren Zugang der Anfechtungserklärung zu achten (z.B. durch Boten, Gerichtsvollzieher etc.).

5. Fazit
Die Anfechtung steht häufig in Konkurrenz mit dem Rücktritt und weiteren Leistungsstörungsrechten. Die vorschnelle und unüberlegte Anfechtung eines Vertrags schneidet daher häufig die Ausübung anderer Leistungsstörungsrechte wie Schadensersatz statt der Leistung, Minderung oder Rücktritt ab.

Daher ist es sinnvoll sich vor Ausübung des Anfechtungsrecht anwaltlich beraten zu lassen, damit der rechtlich sinnvolle Weg beschritten wird.

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