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Insolvenz des Arbeitgebers - Arbeitsrecht - Insolvenzverfahren - Insolvenzrecht - Landshut - Rechtsanwalt

Gerät der Arbeitgeber in die Krise oder wird gar Insolvenzantrag über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt, ist sachkundige anwaltliche Beratungim Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer sinnvoll, damit bestmöglich und effektiv seine Interessen gewahrt werden.

Folgende rechtliche Mittel können dabei dem Arbeitnehmer weiterhelfen:

1. Vorfeld der Insolvenz (Krisenanzeichen)
Eine Insolvenz kommt nie plötzlich. Sie kündigt sich häufig durch folgende Krisenanzeichen an:

  • Arbeitgeber zahlt Lohn nur teilweise oder nur auf entsprechenden Druck des Arbeitnehmers (Mahnung, Klageandrohung etc.)

  • unter Umständen auch Factoring (Arbeitgeber kann die Beitreibung seiner Forderungen nicht mehr selbst finanzieren)

  • Arbeitgeber baut ältere Arbeitnehmer ab und stellt neue junge Arbeitnehmer ein

  • Lieferanten weigern sich zu liefern oder verlangen Vorkasse

  • Häufung von juristischen Auseinandersetzungen

  • Arbeitnehmern werden Aufhebungsverträge angeboten

  • Arbeitgeber verkauft Umlagevermögen (Produkte) zum Schleuderpreis

  • Arbeitgeber verkauft betriebsnotwendiges Vermögen (Anlagevermögen insbesondere Maschinen, Patente etc.)

  • Arbeitnehmer werden unter Druck gesetzt, "übergangsweise" für weniger Lohn zu arbeiten oder der fällige Lohn wird "demnächst" gezahlt


Diese Anzeichen belegen nicht immer eine bevorstehende Insolvenz. Wenn sich diese aber häufen, ist jeder Arbeitnehmer gut beraten, vorsichtig zu sein.
In diesem Stadium ist der Arbeitnehmer berechtigt sein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitskraft geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber ihm Lohn in erheblicher Höhe schuldet. Dadurch vermeidet der Arbeitnehmer das Risiko, umsonst zu arbeiten. Denn im Falle einer Insolvenz ist der Arbeitnehmer Insolvenzgläubiger und erhält nur seine Quote. Auch Insolvenzgeld deckt bestenfalls nur den Lohn für drei Monate ab. Jeder Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber mehr als drei Monatslöhne schuldet, geht daher ein erhebliches Risiko ein. Dieses kann nur durch die Ausübung des Zurückhaltungsrechts gemildert werden.

Häufen sich derartige Krisenanzeichen, ist es eine absolute Todsünde, wenn man noch schnell seine Forderung titulieren lässt und dann vollstreckt. Etwaige dann vollstreckte Beträge stellen drei Monate vor Eröffnungsbeschluss eine inkongruente Deckung dar und werden vom Insolvenzverwalter dann wieder zurückgefordert, um diesen zufälligen Vorteil des vollstreckenden Gläubigers auszugleichen. Denn im Prinzip müssen in der Insolvenz alle Insolvenzgläubiger gleich behandelt werden.

Wer trotzdem vollstreckt, geht daher auf dem sicheren Weg, wenn er die vollstreckten Beträge auf einem Konto bereit hält.


2. Insolvenzantragstellung bis Insolvenzeröffnung
Stellt der Arbeitgeber Insolvenzantrag, wird üblicherweise ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingestellt.

Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen des Arbeitgebers zu sichern. Wenn bereits Lohnrückstände bestehen, wird der vorläufige Insolvenzverwalter versuchen, die Arbeitnehmer zur Weitererbringung der Arbeitsleistung zu bewegen. Naturgemäß geht dies nur, indem er eine persönliche Haftungsübernahme erklärt. Arbeitnehmer, die sich darauf einlassen, begeben sich unte ruständen in die Gefahr einer Anfechtung durch den späteren Insolvenzverwalter. Dieser versucht dann eventuell, den an die Arbeitnehmer gezahlten Lohn zurückzufordern, indem er sich darauf beruht, dass er nur deswegen ("unter Druck") gezahlt hat, damit das Unternehmen im Eröffnungsverfahren fortgeführt werden kann. Seriöse Insolvenzverwalter weisen aber Gläubiger wie die Arbeitnehmer auf dieses Risiko meist sogar schriftlich hin. Verpflichtet sind diese dazu nicht. Der Grund liegt vielmehr darin, dass ein Insolvenzverwalter iregndwann nicht mehr das Vertrauen der Gläubige rgenießt und diese dann in einem anderen Verfahren nicht mehr bereit sind, an der Fortführung des Unternehmens mitzuwirken.

3. Eröffnetes Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die Arbeitnehmer aufgefordert, ihre Forderung innerhalb einer bestimmten Frist zur Insolvenztabelle anzumelden.

Arbeitnehmer die ihre Forderung nicht anmelden, nehmen am Insolvenzverfahren und damit auch nicht an Verteilungen, falls doch noch etwas zu verteilen wäre, teil. Daher nie die Forderungsanmeldung versäumen !!!

Hat der Arbeitnehmer nur Forderungen für drei Monate, dann kann er diese über das Insolvenzgeld liquidieren. Gleichwohl werden diese Forderungen dann entweder durch den Arbeitnehmer selbst oder die Bundesagentur, die durch die Insolvenzgeldgewährung die Forderung erwirbt, angemeldet.

Arbeitnehmer, die ab Eröffnungsbeschluss Ihre Arbeitsleistung erbringen, sind hinsichtlich dieser Forderung Massegläubiger und keine Insolvenzgläubiger. Damit sind diese Forderungen vor den Insolvenzforderungen aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Reicht die Masse nicht aus, wird der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigen. Dann kommt wieder das Zurückbehaltungsrecht ins Spiel.

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