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Risiken einer Bürgschaft vermeiden durch Hilfe eines Rechtsanwalts

1. Begriff der Bürgschaft
Häufig hat der Kreditnehmer keine Sach- oder Vermögenswerte. Kredit wird aber nicht ohne Sicherheiten gewährt. Dann bleibt meist nur noch eine Bürgschaft als letzter Ausweg.
Häufig wissen aber viele Bürgen gar nicht, welches Risiko sie damit eingehen. Bürgschaften werden zumeist mal so nebenbei als "reine Formsache" vereinbart, ohne dass der Bürge besonders darüber sich Gedanken macht.

2. Risiken einer Bürgschaft
Jeder Bürge trägt das Risiko einer Haftung für die volle Schuld des Kreditnehmers. Es ist daher hochgefährlich, etwa aus persönlicher Verbundenheit oder, weil der Schuldner versichert, dass dies nur "pro forma" sei und die Bürgschaft nie zur Anwendung kommt, weil er der Kreditnehmer ja liquide sei, sich als Bürge zur Verfügung zu stellen.

Wird der Bürge in Anspruch genommen und ist er nicht fähig, die Schuld zu begleichen, hat dies auch Fernwirkungen in Schufa und anderen Auskunfteien.

Jeder Bürge stellt sich vor Übernahme am besten folgende Frage:

Wieso bürgt keine Bank für den Schuldner ? Hat er bei seiner Bank nach einer Bürgschaft gefragt ?

Wenn nicht einmal eine Bank eine Bürgschaft zugunsten des angeblich liquiden Schuldners übernehmen will, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass ein Kreditausfallrisiko und eine Inanspruchnahme des Bürgen sehr wahrscheinlich ist.

Oder auf deutsch: Der Bürge setzt sein gesamtes Vermögen und Einkommen für den Schuldner und Kreditnehmer aufs Spiel.


3. Form
Wenn der Bürge kein Kaufmann ist, ist zur Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform erforderlich. Mündlich, Fax, E-Mail reicht daher nur bei einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus.

4. So funktioniert die Inanspruchnahme des Bürgen  
Fällt der Schuldner aus, weil er etwa insolvent wird, ist der Gläubiger berechtigt, den Bürgen in Haftung zu nehmen. Wenn der Ausfall des Schuldners nicht eindeutig ist, besteht die Gefahr für den Gläubiger, dass der Schuldner diesen auf die vorherige Beitreibung und Vollstreckung gegen den Schuldner verweist (Einrede der Vorausklage).

Ist die vorherige Vollstreckung beim Kreditnehmer vertraglich ausgeschlossen (selbstschuldnerische Bürgschaft), ist der Gläubiger berechtigt, sofort gegen den Bürgen vorgehen. Eine vorherige Prüfung des Vertrags ist daher sinnvoll.

Die gefährlichste Art der Bürgschaft ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Bei dieser ist der Gläubiger berechtigt, den Bürgen sofort zur Zahlung aufzufordern. Einwendungen darf der Bürge dem Gläubiger dann nicht entgegen halten. Im Ergebnis muss er zunächst einmal zahlen ohne Rücksicht darauf, ob die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung oder die Bürgschaftserklärung überhaupt wirksam ist. Ganz ist der Bürge zwar nicht schutzlos. Er kann dann Einwendungen in einem Rückforderungsprozess gegen den Gläubiger geltend machen. Dies ist aber ein schwacher Trost. Der Bürge trägt zunächst einmal das Prozessrisiko. Gewinnt er dann und ist der Gläubiger dann insolvent, hat er womöglich einen Prozess umsonst geführt.  

5. Regress des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner
Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt, hat der Bürge einen Regressanspruch gegen den Schuldner. Dieser ist meist aber wertlos, da der Bürge ja nur deswegen in Anspruch genommen wurde, weil der Kreditnehmer finanziell nicht leistungsfähig war.


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