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vorläufige Insolvenz - Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter

1. Begriff und Sinn des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Vor allem bei Unternehmen wird ein Insolvenzverfahren nicht immer sofort eröffnet. Damit mit der Eröffnung des Verfahrens kein Chaos ausbricht, ist es sinnvoll, dieses vorzubereiten. Dazu dient das vorläufige Insolvenzverfahren.

In diesem geht es nicht darum, die Gläubiger zu befriedigen, sondern darum, zu verhindern, dass wirtschaftliche Werte des Schuldners der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden.

2. Risiko für Gläubiger im vorläufigen Insolvenzverfahren

Viele Gläubiger, die im vorläufigen Insolvenzverfahren Leistungsverkehr mit dem Schuldner haben, sind sich gar nicht bewusst, dass über Ihnen das Schwert der Insolvenzanfechtung besonders in dieser Phase schwebt.

Wenn der Vertragspartner finanziell angeschlagen ist oder mit dessen Insolvenz zu rechnen ist, ist daher für Gläubiger Vorsicht geboten.

Gläubiger die in dieser Phase an den Schuldner Leistungen erbringen, ohne die bereits im Hintergrund laufenden Vorbereitungen für die Insolvenzeröffnung zu kennen, sind einem erheblichem Risiko ausgesetzt. Dieses besteht darin, dass alle Zusicherungen oder sonstigen Leistungen immer unter dem Vorbehalt einer späteren Insolvenzanfechtung stehen.

Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob nur der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Vertrag schließt. Es ist sogar denkbar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, um den Gläubiger zur Leistungserbringung zu bewegen, diesem zusichert, dass der Schuldner zahlen werde, was auch geschieht. Wird dann das Verfahren eröffnet, fordert der Insolvenzverwalter dann vom Insolvenzgläubiger die an diesen gezahlten Beträge wieder zurück.

3. Sicherung der Vertragspartner im vorläufigen Insolvenzverfahren

Häufig wird im vorläufigen Insolvenzverfahren das Unternehmen des Schuldners fortgeführt. Dies wirft die Frage auf, weshalb ein Vertragspartner überhaupt mit dem Unternehmen des Schuldners einen Vertrag schließen soll, wenn doch feststeht, dass demnächst ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Schuldner und Vertragspartner haben dabei zwei Wege, um den Vertragspartner zu sichern.

Treuhandkontenmodell
Bei diesem beauftragt der Insolvenzverwalter einen Dritten als Treuhänder, dem er zu treuen Händen die Vergütung für die Leistung des Vertragspartners überweist. Gleichzeitig weist er den Treuhänder an, nach Erbringung der Leistung des Vertragspartners an diesen die Vergütung zu zahlen. Bis dahin verwaltet der Treuhänder das Geld für den Vertragspartner, der ein Absonderungsrecht an dem Anspruch gegen den Treuhänder auf Herausgabe des Geldes hat. Damit wird diese Konstruktion insolvenzfest.

Starker Verwalter mit Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
Ist ein starker Verwalter eingesetzt, ist der Vertragspartner dann gesichert, wenn dieser vom Insolvenzgericht zum jeweiligen Vertragsabschluss ermächtigt ist. Idealerweise wird ein Extra Beschluss für den jeweiligen Vertrag vorgelegt.

Schwacher Insolvenzverwalter
Ist nur ein schwacher Insolvenzverwalter bestellt, der die Insolvenzmasse nicht wirksam verpflichten kann, ist aus Sicht der Vertragspartner Vorsicht geboten. Theoretisch begründet dieser Verwalter nur eine Insolvenzforderung mit der Konsequenz, dass dieser in der Insolvenz nur zur Tabelle anmelden kann. Zahlt dieser Insolvenzverwalter im vorläufigen Verfahren an den Vertragspartner nach Leistungserbringung, dass besteht das Risiko, dass dieser nach Eröffnung des Verfahrens die von ihm vorgenommene Zahlung anficht und der Vertragspartner die Zahlung wieder zurückzahlen muss.

In der Praxis wird sich aber vorläufige Verwalter vor solchen Praktiken hüten, da sich dies sonst herumspricht und dieser in einem künftigen anderen Insolvenzverfahren keinen Vertragspartner mehr finden wird, der ihm vertraut. Auch Haftungsansprüche der Gläubiger drohen ihm nicht, da die Maßnahmen zur Fortführung des Schuldnerunternehmens regelmäßig vom Zweck eines Insolvenzverfahrens  geboten ist.

 


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