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Kosten

Hinweis:

Am 1.August 2013 ist das 2.KostRMoG in Kraft. Dadurch sind die Gerichts- und Anwaltskosten teils erheblich gestiegen. Gehen Sie also nicht von den Kosten früherer Rechtsstreite aus, da diese nicht mehr aktuell sind.



Tipp zu den Anwaltskosten vorweg:

Bevor Sie sich die folgenden Zeilen durchlesen, Sie aber nur wissen wollen, was die Bearbeitung Ihres Falles kosten würde, empfehlen wir Ihnen, einfach Rechtsanwalt Mass eine E-Mail per  Online-Formular zu schicken, in der Sie Ihren Fall kurz schildern. Sie erhalten dann eine erste Einschätzung der Kosten.

Ein eigentlicher selbstverständlicher Hinweis vorweg:

Auskunft, Rat oder Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt sind kostenpflichtig und kosten Geld.


Eine Leistung, die nichts kostet, ist auch nichts wert.


Anwaltliche Dienstleistung hat selbstverständlich Ihren Preis. Professionalität Engagement und Einsatz für Sie sind mit teilweise erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden. Die anstandslose Einhaltung Ihrer Zahlungspflichten macht es gerade erst möglich und betriebswirtschaftlich vertretbar, etwas mehr Zeit auf Ihre Angelegenheit zu verwenden. Daher ist Ihr Geld gut hier gut investiert.

Gerade bei Angelegenheiten mit geringem Gegenstandswert kann eine Bearbeitung meist nur dann noch wirtschaftlich vertretbar erfolgen, wenn der damit verbundene Aufwand von Ihnen auch bezahlt wird.

Um es deutlich zu sagen: Wenn Sie z.B. die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung wegen 100,00 € prüfen lassen wollen, wären nach dem Gesetz da nur 46,41 € bei einer einfachen Angelegenheit abrechenbar. Da dabei aber umfangreich meist Belege angefordert und überprüft werden müssen und eine Erwiderung an die Gegenseite erforderlich ist, wäre  der zeitliche Aufwand dafür nicht gedeckt. Deshalb lehnen wir derartige wirtschaftlich sinnlose angetragene Mandate mangels Kostendeckung auch, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, meist ab. Wenn Sie uns aber zeigen, dass Ihre Angelegenheit Ihnen so wichtig ist, dass Sie auch in eine für uns betriebswirtschaftlich noch tragbare Gebührenvereinbarung investieren, bearbeiten wir Ihr Mandat gern ohne Rücksicht auf den Streitwert. Dumpingmandanten oder Pfenningfuchser sind also bei uns fehl am Platze. Wir wollen Ihnen die bestmögliche Mandatsbearbeitung bieten. Daher sagen wir Ihnen bei geringem Gegenstandswert auch ohne Umschweife, dass Sie dafür auch eine entsprechende Investition  wagen sollten. Es wäre Ihnen gegenüber unfair, wenn wir Billigmandate annehmen und diese nur so nebenbei womöglich nur mit irgendwelchen Testbausteinen zu bearbeiten, um das Mandat noch kostendeckend zu halten.


Beratung, Rat, Auskunft oder Vertretung werden Ihnen nur gewährt, wenn Sie einen Vorschuss in Höhe von 178,50 € zum Besprechungstermin mitbringen. Wünschen Sie ein Fernmandat bzw. eine Beratung per Telefon oder E-Mail, legen Sie einen Beleg bei, aus dem hervorgeht, dass Sie 178,50 € angewiesen haben. Ansonsten erfolgt weder Beratung noch Vertretung, so dass Sie dann den Termin umsonst vereinbart haben. Nur wenn Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung vorlegen, aus der hervorgeht, dass Sie keine Selbstbeteiligung haben, ist kein Vorschuss erforderlich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt das anwaltliche Vergütungsrecht.

Grob unterscheidet man in im Zivilrecht folgende Bereiche:


1. Beratung

Bei der anwaltlichen Beratung ist zwischen der Erstberatung (eine erste mündliche Einschätzung zur groben Orientierung) und der normalen Beratung (fundierte anwaltliche Auskunft nach eingängiger Prüfung aller relevanten Informationen und Unterlagen) zu unterscheiden.
Die Erstberatung für Verbraucher  kostet abhängig von der Schwierigkeit, dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit zwischen 178,50 € brutto und 226,10 € brutto.

Die Kosten der intensiven Beratung für Verbraucher betragen 178,50 € brutto bis 297,50 € brutto.

Bei Mandanten, die keine Verbraucher sind, wird die Vergütung individuell vereinbart.


2. Außergerichtliche und gerichtliche anwaltliche Tätigkeit (z.B. Schreiben an die Gegenseite, Vertragsentwurf, Vertretung vor Gericht)

Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Tätigkeit oder auch einer gerichtlichen  Tätigkeit werden nach dem Gegenstandswert (Streitwert) berechnet. Gegenstandswert ist grundsätzlich das, worum es geht.

Wollen Sie beispielsweise von der Gegenseite 500,00 € einfordern, sind 500,00 € der Gegenstandswert.

Dies ist relativ leicht bei Geldforderungen zu bestimmen. Schwierig wird dies aber bei Forderungen, die nicht in Geldeswert bestehen, etwa Unterlassungsansprüche, Räumungsklagen. Für die Bestimmung dieser Gegenstandswerte gibt es teilweise Sondervorschriften.

Z.B. beträgt der Gegenstandswert bei einer Minderung im Mietrecht das 42,5 fache der Mietminderung, also bei monatlicher Minderung um 20,00 € wären das 850,00 € Gegenstandswert. Wird auf Räumung geklagt ist der Gegenstandswert nach der Jahresmiete zu berechnen (bei 500,00 € Miete also 6.000,00 € Gegenstandswert).

Wird gegen eine Kündigung des Arbeitgebers geklagt, beträgt der Gegenstandswert höchstens das dreifache durchschnittliche Monatsgehalt eines Jahres maßgeblich. Bei einer Grundvergütung von 1.200,00 € und Weihnachtsgeld von 500,00 € wären der Gegenstandswert also 3.724,99 € (= <12 X 1.200,00 €  + 500,00 €>/12 x 3).

Gerade weil schon häufig die Bestimmung des Gegenstandswerts schwierig ist, ist eine vorherige Information über die Anwaltskosten sinnvoll.

Abrechnung nach dem Gegenstandswert heißt auf deutsch:

Eine anwaltliche Aufforderung an die Gegenseite, 200,00 € zu zahlen, kostet in einem durchschnittlichen Fall z.B. 53,55 € brutto. Wird die Gegenseite mit dem gleichen Wortlaut zur Zahlung von 3.000,00 € aufgefordert, können bei gleicher Sachlage (gleicher Aufwand) 361,16 € anfallen. Da Mandanten mangels eigener Kenntnisse des anwaltlichen Vergütungsrechts dies nicht einschätzen können, kann jedem Mandanten nur geraten werden, sich vor der Mandatserteilung unbedingt über die Kosten zu informieren. Geht es nicht um Zahlungsansprüche und ist der Gegenstandswert nicht eindeutig festlegbar, wird ein Gegenstandswert mit 4.000,00 € angesetzt. Wenn die Gegenseite somit in einem anwaltlichen Schreiben zur Unterlassung einer Handlung aufgefordert wird, ist unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Falls und unter Zugrundelegung des Regelgegenstandswerts von 4.000,00 € von einer anwaltlichen Vergütung von 461,12 € auszugehen. Also genau so viel wie wenn die Gegenseite zur Zahlung von 4.000,00 € aufgefordert worden wäre.

Da die Höhe der Anwaltskosten von vielen Faktoren (verwirklichte Gebührentatbestände, Gegenstandswert, Umfang, Aufwand, Schwierigkeit, Risiken, Bedeutung etc.) abhängt, sind genauere Aussagen zur Höhe nicht möglich. Viele Gebühren stehen erst nach Beendigung der Angelegenheit fest. Dann ist etwa ersichtlich, wie umfangreich und schwierig die Angelegenheit war.

Daher kann gar nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass unbedingt vor Mandatserteilung eine grobe Kenntnis der voraussichtlich anfallenden Kosten sinnvoll ist.


3. So können Sie etwas Anwaltskosten sparen

Wenn Sie durch Mitarbeit dafür sorgen, dass wir keine Zeit auf Recherche oder sonstige zur anwaltlichen Bearbeitung nicht gehörende Tätigkeiten aufwenden müssen, wird sich dies, soweit gesetzlich zulässig auch in der Vergütung niederschlagen. Wer viel Aufwand verursacht, muss diesen auch bezahlen. Wenn also erst Unterlagen beschafft werden müssen, die Daten der Gegenseite nicht bekannt sind, oder Unterlagen kopiert werden müssen, wird Ihnen z.B. dieser Aufwand in Rechnung gestellt.

Folgendes können Sie tun, um die Anwaltskosten gering zu halten, indem Sie sich optimal auf den ersten Besprechungstermin vorbereiten:

  • Bringen Sie Kopien aller für den Fall relevanten Unterlagen (z.B. Belege, Verträge, Schreiben der Gegenseite etc.) mit. Dadurch muss nicht erst lange kopiert werden.

  • Schreiben Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht auf und bringen diesen schriftlichen Bericht zum Besprechungstermin mit. Dadurch kann die Besprechung erheblich zügiger erfolgen. Lange Besprechungen mit geringem Nutzen werden dadurch vermieden.

  • Schreiben Sie auch auf, was Ihr Ziel oder Begehren ist

  • Kontaktieren Sie vorab die Rechtsschutzversicherung und schildern dieser den Fall. Ist diese eintrittspflichtig, fordern Sie eine schriftliche Kostendeckungszusage, die Sie zur Besprechung in Kopie mitbringen

  • Idealerweise listen Sie auch Beweismittel auf, die Ihren Sachverhalt belegen können



4. Informieren Sie sich individuell für Ihren Fall über die voraussichtlich anfallenden Kosten

Tipp: Eine genauere Einschätzung kann Ihnen die Absendung des Formulars liefern. Dabei handelt es sichaber nicht um einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Landet Ihr Fall vor Gericht und legt das Gericht einen anderern Streitwert fest oder verändern sich während der Bearbeitung die Streitgegenstände (z.B. weitere Ansprüche werden fällig und eingeklagt) richtet sich der Gegenstandswert für die gerichtliche anwaltliche Tätigkeit nach dieser Festsetzung.

Sie sind dadurch aber in der Lage grob einzuschätzen, was kostenmäßig auf Sie zukommen kann. Vielfach ist bereits hilfreich zu wissen, in welcher groben Größenordnung sich die Kosten bewegen werden. In vielen Fällen, insbesondere wenn die Höhe der Ansprüche feststeht, entspricht diese unverbindiche Kosteneinschätzung auch genau den später anfallenden Kosten. Außerdem erkennen Sie dadurch, ob bereits diese Kosten erheblich von den von Ihnen angenommenen Kosten abweichen und Ihnen die Angelegenheit eine derartige Investition überhaupt wert ist.

Damit Ihnen nicht erhebliche Kosten entstehen, wenn Sie zu Alltagsproblemen Fragen haben, finden Sie auf diesen Seiten viele Informationen zu alltäglichen rechtlichen Problemen.
   
Sofern Ihr rechtliches Problem hier nicht beantwortet ist, sollten Sie  das Formular unverbindlich ausfüllen und an unsere Kanzlei senden. Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht. Sie erhalten dann genauere Informationen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben über die in Ihrem Fall voraussichtlich anfallenden Kosten.

Wichtig ist dabei, dass Sie angeben, wie viel Ihnen die Sache maximal wert ist und um welche Werte es dabei geht. Sie geben an, wie viel Sie für welchen Rechtsstreit maximal ausgeben wollen, wir bestätigen Ihnen dies oder unterbreiten Ihnen ein Gegenangebot, falls Ihr Fall zu der von vorgegebenen Vergütung nicht bearbeitet werden kann. Im Ergebnis wissen Sie auf Basis Ihrer Angaben dann, was ungefähr kostenmäßig auf Sie zukommt, bevor Sie uns beauftragen. Ihre Daten werden selbstverständlich nicht an Dritte weitergegeben.

 


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