Abschaltung des analogen Satellitensignals zum 30.04.2012 - Rechtsfragen - Hinweise - Mietrecht - Umrüstung auf digitalen Satellitenempfang - Rechtsanwaltskanzlei Mass in Landshut hilft im Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Urheberrecht, Schadensersatzrecht -Weitere Infos !!!

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Abschaltung des analogen Satellitensignals zum 30.04.2012 - Rechtsfragen - Hinweise - Mietrecht - Umrüstung auf digitalen Satellitenempfang

Ab 30.04.2012 wird das digitale Satellitensignal abgeschaltet. Nutzer analoger Empfangsanlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt umstellen, wenn sie weiterhin Fernsehempfang haben wollen. Dazu ist den meisten Fällen ein digitaler Receiver sowie ein Universal - LNB (Local Noise Block Converter) erforderlich.

Vermieter und Mieter stellen sich daher häufig folgende Rechtsfragen:

1. Wer ist zuständig für den digitalen Fernsehempfang ?
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wie die bisherigen Verhältnisse im Mietverhältnis ausgestaltet waren.

Hatte der Mieter eine eigene Antenne oder analoge Satellitenschüssel an der Hauswand oder anderswo installiert, muss auch er seine Anlage entsprechend nachrüsten lassen, wenn er ab dem 30.04.2012 weiterhin Fernsehempfang haben will.

Wenn aber der Mieter nur - wie in den weitaus häufigsten Fällen- die bereits vom Vermieter installierte Fernsehempfangsanlage nutzt oder sogar nutzen muss, ist der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht dazu verpflichtet, die analoge TV-Empfangsanlage so aufzurüsten, damit der Empfang des digitalen Fernsehsignals auch nach dem 30.04.2012 gewährleistet ist.

Hat in diesen Fällen der Mieter noch ein altes TV-Gerät, ist es Aufgabe des Mieters, dafür zu sorgen, dass dieses nach dem 30.04.2012 die empfangenen digitalen TV-Signale auch verarbeiten kann. Im Ergebnis muss sich der Mieter auf seine eigenen Kosten einen digitalen TV-Receiver und falls sein Fernseher schon sehr veraltet ist, auch einen neuen Fernseher besorgen, wenn er auch nach dem 30.04.2012 weiterhin fernsehen will.  Ansonsten hilft es dem Mieter nichts, wenn der Vermieter alles auf digitalen Empfang umrüstet.

2. Kann der Vermieter die ihm entstandenen Kosten umlegen ?
Die Umrüstung auf digitalen Empfang fällt rechtsdogmatisch unter die dem Vermieter obliegende Instandhaltungspflicht.
Daher kann diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen. Diese Kosten sind mit der Miete abgegolten. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Mieter Fernsehempfang hat. Dies darf jeder Mieter von Wohnraum redlicherweise voraussetzen.

3. Kann der Vermieter die Kosten über die Nebenkosten umlegen ?
Nein. Nebenkosten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Eigentümer durch das Eigentum immer rund laufend entstehen. Bei der Umrüstung ist dies gerade nicht der Fall. Die Umrüstung ist nur ein einmaliger Vorgang.

4. Kann der Vermieter die Miete erhöhen, weil jetzt digitaler Empfang möglich ist ?
Nein. Zwar könnte man dies als Modernisierung ansehen, die den Vermieter berechtigen würde, die Miete um 11 %  der Umrüstungskosten jährlich zu erhöhen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umrüstung von analogen Empfang auf digitalen Empfang um eine notwendige Maßnahme handelt, um den vertragsgemäßen Zustand, d.h. die Mängelfreiheit der Mietwohnung zu gewährleisten. Eine Mieterhöhung ist daher ausgeschlossen, weil es sich um eine reine Instandhaltungsmaßnahme handelt. Die Kosten dafür zahlt der Mieter aber bereits mit der normalen Miete.

5. Was  gilt, wenn im Mietvertrag sich eine Schönheitsreparaturklausel oder eine Kleinreparaturenklausel findet ?
Die Umrüstung auf digitalen Satellitenempfang fällt nicht unter Schönheitsreparaturen, weil es sich dabei nicht um durch den vertragsgemäßen gebrauch verursachte Beeinträchtigungen der Mietesache handelt.

Eigentlich könnte die Umrüstung als Instandhaltungsmaßnahme unter eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag fallen. Dies scheidet aber deswegen aus, weil Kleinreparaturenklauseln nur für die Teile der Mietsache gelten, die dem häufigen Zugriff und Gebrauch des Mieters ausgesetzt sind (Z.B. Schalter, Schlösser, Rollladen etc.). Dies ist bei der dem Vermieter gehörenden Satellitenanlage aber gerade nicht der Fall.

6. Welche Rechte hat der Mieter, wenn sich der Vermieter weigert, auf digitalen Empfang umzurüsten ?
Kann der Mieter keine TV-Signale empfangen stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann daher die Miete zurückbehalten, die Miete mindern und sogar Schadensersatz fordern. Im Extremfall kann der Mieter sogar per Ersatzvornahme die Umrüstung auf digitalen Empfang auf Kosten des Vermieters zwangsweise durchsetzen lassen.

7. Wie sollte der Mieter vorgehen, wenn er seine Rechte wahrnehmen will ?
Der Mieter sollte schriftlich und nachweisbar (Bote, Einschreiben) den Vermieter unter Fristsetzung zur Umrüstung auf digitalen Empfang auffordern. Zweckmäßig ist es auch bereits in diesem Schreiben, für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs Minderung sowie die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an der Miete angekündigt werden.

Weigert sich der Mieter weiterhin, kann gerichtlich vorgegangen werden. Der Vermieter kann dazu verurteilt werden, die Empfangsanlage auf digitalen Empfang umzurüsten.

Weigert er sich weiterhin, kann der Mieter die Umrüstung in Auftrag geben und dem Vermieter dann die Kosten hierfür in Rechnung stellen (Ersatzvornahme).

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