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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung - modifizierte Unterlassungserklärung -Vertragsstrafe

Rechtsgebiete > Wirtschaftsrecht > Wettbewerbsrecht

1. Was ist der Sinn einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Wenn Sie nach Ansicht eines Abmahners gegen das Wettbewerbsrecht vertoßen haben oder Ihnen unlauterer Wettbewerb vorzuwerfen sind, werden Sie abgemahnt. Dieser Abmahnung ist meist immer einer sogenannte Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie innerhalb einer Ihnen meist sehr kurz gesetzten Frist unterschreiben und an den Abmahner zurücksenden müssen.

Wenn Sie dies nicht machen, hat dies die Wirkung, dass Sie offenbar Ihren Wettbewerbsverstoß nicht für erheblich oder rechtswidrig halten. Es wird Ihnen dann unterstellt, dass Sie auch weitere ähnliche Wettbewerbsverstöße begehen wollen. Der Sinn einer (berechtigten!) Abmahnung besteht als darin, dass wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben, der Abmahner sehr leicht Ihnen eine Wiederholungsgefahr unterstellen und auch infolge Ihrer Weigerung auch beweisen kann.

Wiederholungsgefahr ist Voraussetzung, um gegen Sie eine einstweilige Verfügung (in der Praxis der Regelfall) zu erwirken oder Unterlassungsklage (eher die Ausnahme!) zu erheben.

Es ist also absolut falsch, nach Erhalt einer Abmahnung einfach nichts zu tun, da es dann sehr schnell sehr teuer werden kann.

2. Wie sollte man reagieren, wenn man eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten hat?

Zunächst einmal ist die Abmahnung auf Ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Dabei ist es wichtig zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt befugt ist, Sie abzumahnen. Denn grundsätzlich dürfren Sie nur Mitwettbewerber oder Kammern (z.B. Industrie- und- Handelskammer ; Handwerkskammer etc.) abmahnen. Daneben - und da sind einige kosteninstensive Recherchen veranlasst- dürfen auch einige zugelassene Vereinigungen Abmahnungen Ihnen gegenüber aussprechen.

Außerdem ist auch zu prüfen, ob Sie überhaupt gegen Wettbewerbsrecht verstoßen haben.

Ist dies geklärt, muss natürlich auch geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung so überhaupt abgegeben werden kann oder nicht doch modifiziert werden sollte. Denn muss bei einer Unterlassungserklärung eines immer im Hinterkopf haben: Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit.

3. Modifizierte Unterlassungserklärung

Sofern der Ihnen vorgeworfene Wettbewerbsverstoß tatsächlich zutrifft, werden Sie zur Vermeidung weiterer Kosten an der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht vorbeikommen.

Wichtig ist dabei zu wissen, dass die vom Abmahner einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärungen häufig einseitig und auch mehr als notwendig den Abmahner begünstigen. Es besteht aber keine Pflicht, genau diese mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und an den Unterlassungsgläubiger zurückzuschicken.

Es ist sogar in den allermeisten Fällen geradezu geboten, stattdessen eine eigene entworfene Unterlassungserklärung (sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung) abzugeben.

Wenn die Ihnen mitgeschickte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist und über den Ihnen vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß hinausgeht, sollte das in einer selbst erstellten Unterlassungserklärung entsprechend rechtssicher formuliert werden. Ansonsten verwirken Sie sehr schnell Vertragsstrafen, die mit dem abgemahnten Verhalten nichts zu tun haben.

Sofern der Ihnen vorgeworfene Rechtsverstoß gleichzeitig auch eine Straftat darstellt, ist es ratsam, mit der Unterlassungserklärung nicht -unbewusst und ungewollt- nebenbei eine Straftat einzugestehen. Daher ist auch dies bei der Formulierung einer eigenen Unterlassungserklärung unbedingt zu berücksichtigen.  

Außerdem sollte auch dem Fall vorgebeugt werden, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändert und der Ihnen damals vorgeworfene Wettbewerbsverstoß in Zukunft erlaubt ist. Ansonsten hätten dann gegenüber anderen Wettbewerbern einen erheblichen Nachteil, wenn das in Ihrer Unterlassungserklärung nicht juristisch berücksichtigt worden wäre.

Auch bei der in der Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe sind Modifikationen ratsam. Das fängt schon mit der Frage, wann ein oder mehrere Verstöße vorliegen und ob dann bei jedem einzelnen Verstoß die Vertragsstrafe von Ihnen verwirkt ist oder ob ein Fortsetzungszusammenhang zu beachten ist.

Auch bei der Höhe der Vertragsstrafe ist besonders auf zu passen, damit diese nicht überzogen ist und Sie dem Abmahner nicht schutzlos ausgeliefert sind, sondern notfalls rechtlich dagegen vorgehen können. In diesem Zusammenhang ist dringend vom sogenannten "Hamburger Brauch"  als solchem (Ausnahme: Modifikation) abzuraten.

Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, hat auch darauf zu achten, dass seine Stellungnahme bzw. das Anschreiben, dem die modifizierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, diesem nicht widerspricht. Es ist mitunter sogar schon passiert, dass wegen einiger unbedachter Ausführungen im Anschreiben die Unterlassungserklärung  nicht vom Abmahner akzeptiert wurde und dieser dann sofort eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht erwirkt hat. Anschreiben und Unterlassungserklärung dürfen sich also nicht widersprechen. Dies passiert aber häufig, wenn Nichtjuristen eine Unterlassungserklärung entwerfen oder eine Stellungnahme zu einer Abmahnung.

Außerdem ist bei der Formulierung darauf zu beachten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht nur irgendein Vertrag ist, sondern auch - ähnlich einem Titel- auch einen vollstreckbaren Inhalt haben muss. Ansonsten weist der Unterlassungsgläubiger diese zurück. In diesem Fall ist -und zwar ohne dass der Unterlassungsgläubiger dies noch vorher ankündigen müsste- mit unmittelbaren gerichtlichen Maßnahmen des Unterlassungsgläubigers zu rechnen.

4. Was kostet die Modifizierung einer Unterlassungserklärung?

Grundsätzlich kostet die Modifizierung einer Unterlassungserklärung abhängig vom Sreitwert und wie viele Abgemahnte es gibt, etwas mehr als die Kosten der Gegenseite.

Wer dies also rein wirtschaftlich betrachtet, der kommt zu dem Ergebnis, dass er billiger ist, die mitgeschickte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und an den Abmahner zu zurückzuschicken.

Dies ist auf dem ersten Blick - rein finanziell- richtig. Diese Betrachtungsweise stellt sich aber häufig als viel zu kurz gedacht heraus.

Denn auf dem zweiten Blick folgt in diesem Falle meist ein böses Erwachen, wenn weitere erhebliche Kosten und eventuell sogar ein  Strafverfahren auf Sie zukommen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich Abmahner untereinander auch austauschen können. Wenn Sie erstmals bei der Abmahnindustrie in dem Ruf stehen, dass Sie jede Abmahnung akzeptieren, dann müssen Sie mit einer regelrechten Abmahnwelle rechnen.

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, in dem Sie dem Unterlassungsgläubiger versprechen, die beanstandete Handlung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig zu unterlassen. Wie bei allen Verträgen gilt auch hier die Relativität des Schuldverhältnisses.

Sie können dann, wenn Sie von einem anderen wegen desselben Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, nicht einfach diesen darauf verweisen, dass Sie schon deswegen gegenüber einem anderen Abmahner eine Unterlassungserklärung abgegeben haben.

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