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Arbeitsrechtliche gleiche Bezahlung (Equal Pay) und Gleichbehandlung (Equal Treatment) bei der Leiharbeit

1. Leiharbeit


Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem anderen Unternehmer (Entleiher)Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt


Bei der Leiharbeit sind also zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:


2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Leiharbeitgeber (Verleiher)


Im Verhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Leiharbeitgeber besteht ein ganz normaler Arbeitsvertrag. Im Wesentlichen gelten daher die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften.Allerdings sind dabei einige wichtige Bestimmungen zu beachten.


a.Leiharbeitgeber benötigt behördliche Erlaubnis


Jeder Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher und auch jeder Vertrag zwischen Leiharbeitnehmer und dem Leiharbeitgeber (Verleiher) ist unwirksam, wenn der Verleiher nicht die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit hat.


b.Gleichbehandlung (Equal Treatment) und gleiche Bezahlung (Equal Pay)


Die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers erfolgt zu den Arbeitsbedingungen die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers ebenfalls gelten. Der Leiharbeitnehmer hat vor allem einen Anspruch darauf, für die gleiche Arbeit auch den gleichen Lohn (Equal Pay) zu erhalten.


Ausnahmsweise darf der Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, wenn der Leiharbeitnehmer zuvor arbeitslos war und vorher kein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. In diesem Falle ist für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen eine schlechtere Bezahlung gesetzlich zulässig, wenn der Arbeitnehmer dadurch zumindest noch ein Nettoeinkommen hat, das dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld entspricht.


Eine weitere wichtige Ausnahme vom Equal Pay -Grundsatz bilden Tarifverträge. Auch ist es zulässig, in Leiharbeitsverhältnissen zu vereinbaren, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien gelten sollen. Mittels dieser Lücke im Gesetz werden die in der Praxis häufig anzutreffenden schlechteren Arbeitsbedingungen durchgesetzt.Beliebtes Mittel der Leiharbeitgeberseite ist dabei dass man sich eine genehme Gewerkschaft hält, mit der man dann alle gewünschten Bedingungen tariflich vereinbaren kann.


Diesem Missbrauch hat nun das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben, in dem es diesen vorwiegend "christlichen" Gewerkschaften die Tariffähigkeit abspricht. Mangels Tariffähigkeit besteht kein wirksamer Tarifvertrag. Ohne Tarifvertrag gelten auch nicht die vereinbarten schlechteren Arbeitsbedingungen. Stattdessen gilt das allgemeine Arbeitsrecht und auch Equal Pay wieder. Die Leiharbeitnehmer sind sogar berechtigt, den zu wenig gezahlten Lohn zurückzufordern und einzuklagen. Bei einer Verjährungsfrist von drei Jahren, kann dies ein erheblicher Betrag sein, der noch durchsetzbar ist. In der Praxis ist dies aber häufig trotzdem nicht möglich. Häufig finden sich im Leiharbeitsvertrag Ausschlussfristen, so dass maximal der Equal Pay-Anspruch nur für die letzten drei Monate eingefordert werden kann. Auch dies kann noch ein erheblicher Betrag im Einzelfall sein.


c. Wechsel des Arbeitnehmers vom Verleiher zum Entleiher


Der Leiharbeitnehmer darf immer dann, wenn das Leiharbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Leiharbeitgeber (Verleiher) beendet ist, ohne irgendwelche Beschränkungen ein Arbeitsverhältnis beim früheren Entleiher eingehen


3. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitgeber (Verleiher)


Zwischen Entleiher und Verleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dieser muss schriftlich abgeschlossen werden.


In diesem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, dass er die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit hat, gewerbsmäßig Arbeitnehmer zu überlassen.Außerdem hat der Entleiher im Vertrag zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist. Außerdem sind im Vertrag seitens des Entleihers auch die im Entleiherbetrieb herrschenden Arbeitsbedingungen und auch das Arbeitsentgelt anzugeben.

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