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Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren und Bearbeitungsentgelten aus Kreditverträgen gegenüber der Bank

1. Was sind Bearbeitungsentgelte?

Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungsentgelte, stellen eine pauschale Vergütung der Bank für die Bearbeitung eines Kreditantrags dar, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes
der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient.

Achtung: Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind keine derartigen Bearbeitungsentgelte.

2. Weshalb können diese zurückgefordert werden?


Die Bank hat Ihren Aufwand für die Kreditbearbeitung und Kreditauszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild regelmäßig über den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken.

Daneben darf sie keine laufzeitunabhängige Vergütung in AGBs fordern, zu denen sie als Verwenderin der AGBs gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.

Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Einen Paragraphen, der Kreditbearbeitungsgebühren regelt gibt es nicht.

Ist dies wie bei Bearbeitungsentgelten nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden.

Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 (BGH Urteil vom 13.05.2014 XI ZR 170/13) so entschieden.

Wer also derartige Gebühren bereits gezahlt hat, hat diese Leistung ohne Rechtsgrund erbracht. Daher hat er gegen die Bank einen ANspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

3. Wie lange können Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden?


Grundsätzlich gilt zwar auch hier die dreijährige Verjährungsfrist.

Da aber erst 2014 diese Rechtsfrage erst höchstrichterlich geklärt wurde und daher kein Bankkunde dies vorher wissen konnte, gilt hier ausnahmsweise eine zehnjährige Verjährungsfrist.
Darlehensnehmer, die in den letzten zehn Jahren also ab 2004 einen Darlehensbetrag geschlossen haben, können somit darin enthaltene Darlehensbearbeitungsgebühren wieder zurückfordern.

Das hat jetzt der Bundesgerichtshof  (BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13) so entschieden.

4. Was kann zurückgefordert werden?

Der Kreditnehmer hat einen Anspruch gegen die Bank wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Somit kann er selbstverständlich den Nennwert des Bearbeitungsentgelts zurückfordern.

Wichtig ist aber, dass auch eine nicht ganz unwesentliche Chance darauf besteht, die Zinsen seit Zahlung des Bearbeitungsentgelts  zurückzufordern. Im Extremfall, kann somit der Kunde das Bearbeitunsgentgelt und Zinsen für zehn Jahre zurückfordern.


5. Was ist jetzt zu tun?


Jeder der in den letzten zehn Jahren also ab 01.01.2004 einen Kreditvertrag mit Kreditbearbeitungsgebühren abgeschlossen hat, sollte diese Verträge durchsehen und dann diese entweder selbst oder über einen Anwalt nachweislich hinreichend bestimmt und substantiiert einfordern.

Wichtig ist, das die die Bank möglichst noch vor Wiehnachten 2014 ein Schreiben zurückschickt, in dem sie die ANsprüche anerkennt oder ablehnt.

Achtung:
Im Falle einer Ablehnung oder wenn die Bank nicht bis Weihnachten antwortet, muss der Bankkunde unbedingt eine verjährungshemmende Maßnahme bis 31.12.2014 24:00 Uhr einleiten, um seinen Anspuch nicht zu verlieren.

Tip:
Wer auf "Nummer sicher " gehen will, sollte zuerst bei seiner Rechtsschutzversicherung fragen, ob diese Kostendeckung erteilt und dann unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da vor jeder Anspruchsgeltendmachung zuerst eine anwaltliche Überprüfung der jeweiligen Kreditverträge erforderlich ist.


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