Vertragsschluss und Form - Rechtsanwaltskanzlei Mass in Landshut hilft im Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Urheberrecht, Schadensersatzrecht -Weitere Infos !!!

Direkt zum Seiteninhalt

Vertragsschluss und Form

1. Grundlegendes
Jeder Vertragsschluss setzt mindestens zwei korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)  voraus.

2. Ausdrücklicher Vertragsschluss
Angebot und Annahme können ausdrücklich erfolgen. Dies sit etwa der Fall, wenn jemand bei einem Händler etwas bestellt und dieser bestätigt, dass er das liefern wird oder eine Dienstleistung nachgefragt wird und deren Erbringung bestätigt wird.

3. Konkludenter Vertragsschluss
Ein Vertrag kann aber auch konkludent geschlossen werden, indem Angebot und Annahme durch schlüssiges Verhalten erfolgen. So verhält es sich etwa, wenn jemand einen Anwalt aufsucht oder anruft, um sich beraten zu lassen. Dann ist auch wenn vorher niemals über irgendwelche Honorare gesprochen wurde oder darüber, dass die Beratung etwas kostet, wirksam ein Beratungsmandat zustande gekommen. Gleiches gilt etwa auch, wenn jemand im Restaurant Speisen bestellt, ohne vorher auf die Speisekarte geschaut oder nach dem Preis gefragt zu haben.

4. Form des Vertrags
Jeder Vertrag namentlich die diesem zugrundeliegenden Willenserklärungen sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Daher kann ein mündlich geschlossener Vertrag wirksam sein.

Dies ist nur dann anders, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, wie dies etwa bei Grundstücksverträgen (notarielle Form), Abtretung einer Hypothek (Schriftform), Mietverträgen über längere Zeit als ein Jahr (Schriftform) der Fall ist. Ist die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, kann der Vertrag dadurch sogar insgesamt nichtig sein.

Zurück zum Seiteninhalt