1. Geschäftsfähigkeit
Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige volljährige Person eine wirksame Willenserklärung für einen Vertragsschluss abgeben. Kompliziert wird es aber, wenn am Vertragsschluss eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person beteiligt ist.
2. Geschäftsunfähigkeit
Als Geschäftsunfähig gilt jede Person , die das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat. D.h. am siebten Geburtstag tritt beschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Außerdem sind auch Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig.
Die Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person ist nichtig. Daher kann mit dieser niemals ein wirksamer Vertrag zustande kommen. Es ist daher erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer etc.) für einen Geschäftsunfähigen handelt, um wirksam Verträge abzuschließen.
3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Kinder im Alter von sieben bis 17 Jahre sind beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass sie rechtlich wirksam Willenserklärungen abgeben können, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind.
In allen anderen Fällen, d.h. bei Verträgen, in denen ihnen eine Gegenleistung obliegt, ist die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Schließt der beschränkt geschäftsfähige derartige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung ab, sind diese Verträge schwebend unwirksam, solange der der gesetzliche Vertreter dieser nicht nachträglich genehmigt hat. Genehmigt dieser nicht und lehnt den Vertrag ab, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
4. Entscheidung des Vormundschaftsgericht
Auch wenn der Vertragsschluss durch die gesetzlichen Vertreter erfolgt, ist in einigen Sonderfällen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Vertreter die Interessen des Vertretenen insbesondere bei bedeutenden Rechtsgeschäften oder solchen mit weitreichender Bedeutung wahren. Dies kommt etwa bei Grundstücksgeschäften vor.