Risiken der Garantie des kalkulierten Restwerts beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung - Rechtsanwaltskanzlei Mass in Landshut hilft im Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Urheberrecht, Schadensersatzrecht -Weitere Infos !!!

Direkt zum Seiteninhalt

Risiken der Garantie des kalkulierten Restwerts beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung

1. Restwertleasing

Unter Restwertleasing wird ein Leasingvertrag verstanden, bei dem der Leasingnehmer eine Restwertgarantie übernimmt. Während der Leasingzeit zahlt er die Leasingraten. Am Ende der Leasingzeit wird das Leasinggut veräußert. Wird nicht der Restwert bei der Veräußerung erzielt, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Unterschied zwischen Restwert und Veräußerungserlös auszugleichen.


2. Risiko des kalkulierten Restwerts


Im Prinzip läuft dieser Leasingvertrag zunächst ebenfalls wie beim Kilometerleasing. Am Ende der Leasingzeit wird aber der Restwert relevant, wenn dieser über dem Verkaufserlös liegt. Dann muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber diese Differenz erstatten.

Grundsätzlich ist dagegen auch nichts einzuwenden.

Häufig werden die Restwerte aber in Leasingverträgen zu hoch angesetzt, um dadurch die Leasingraten geringer und damit das Vertragsangebot für potentielle Leasingnehmer attraktiver zu machen.

Als Leasingnehmer ist bei der Unterzeichnung des Vertrags daher zu beachten, dass der Begriff "Restwert" in Leasingverträgen überhaupt nichts mit dem Begriff "Restwert" bei der Unfallregulierung zu tun hat. Wegen dieser Verwechslungsgefahr halten Leasingnehmer häufig den Restwert im Leasingvertrag mit Restwertabrechnung für realtischen Wert wie den Verkehrswert oder Wiederbeschaffungswert. Dies hat zur Folge, dass das Restwertrisiko allzuoft nur als theorethisch eingeschätzt wird und  somit übersehen wird, welches fianzielle Risiko die Restwertgarantie in sich birgt. Der Restwert im Leasingvertrag ist nur eine Größe in der Kalkulation des Leasinggebers. Das folgt aus der kalkulatorischen Natur dieses Restwerts.


3. Rückgabe des Leasingguts an den Händler

Wird das Leasingfahrzeug am Ende der Leasingzeit zurückgegeben, wird regelmäßig ein Rückgabeprotokoll erstellt. Nur so wird ein Streit darüber vermieden, welche Gebrauchsspuren, Kratzer, Schäden und sonstige Mängel zum Zeitpunkt der Rückgabe vorhanden waren.

In der Praxis erfolgt die Leasingrückgabe fast ausschließlich an den Lieferanten oder Händler, der insoweit als Erfüllungsgehilfe der Leasinggesellschaft tätig wird.


4. Bestmögliche Verwertung des Leasinggegenstands

Wegen dieser Gefahren ist der Leasingeber verpflichtet, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten. Ein häufiger Streitpunkt bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung ist daher die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung.

Ob der Leasinggeber diese Pflicht erfüllt hat, ist anhand des Einzelfalls zu entscheiden. Besonders kommt es auf die jeweiligen Regelungen im Leasingvertrag oder den dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen an.




Zurück zum Seiteninhalt