Sofern ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer vorliegt, sind die Rechte bei mangelhaften Kaufgegenstand folgendermaßen modifiziert:
1. Verjährung
Die Verjährung beträgt bei neuen Sachen mindestens zwei Jahre bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr. Viele in der Praxis herumgeisternde Klauseln in Formularkaufverträgen oder AGBs sind meist unwirksam, weil sie den Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genügen.
2. Beweislastumkehr
Innerhalb der ersten sechs Monate gilt eine Beweislastumkehr. Danach wird vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war. Daher ist es sinnvoll Mängelrechte binnen sechs Monaten geltend zu machen. Denn in dieser Zeit hat der Käufer die besten Chancen.
3. Garantie
Erklärt der Verkäufer eine Garantie, darf diese die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers nicht einschränken und muss außerdem alle wesentlichen Angaben zur Garantie (Z.B. Bezeichnung des Garantiegebers, zeitliche und räumliche Geltung) enthalten.
Der Verbraucher darf verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform erteilt wird.
4. Haftungsausschluss
Da bei einem Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer immer Unternehmer ist, kann folglich niemals die Haftung für die Sachmängelgewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden.