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Haftung des Arbeitnehmers - Arbeitgeber - Arbeitskollegen - Dritte - Haftungsprivilegierung - Schadensersatz - Arbeitsverhältnis

1. Allgemeines zur Haftung bei Schäden


Grundsätzlich ist jeder für den von ihm verursachten Schaden ersatzpflichtig. Von dieser Regel gibt es aber im Arbeitsverhältnis eine wichtige Ausnahme.


2. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber


2.1 Sachschaden


Beschädigt oder zerstört der Arbeitnehmer Sachen des Arbeitgebers ist die Haftung für diese Schäden unter folgenden Voraussetzungen privilegiert:


a. betrieblich veranlasste Tätigkeit

Erste Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Schaden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht hat. Wichtig ist also . Entscheidend ist, ob die Tätigkeit, bei der der Schaden entstanden ist, im Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist oder sogar von diesem angeordnet wurde. Ein innerer Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Betrieb ist erforderlich. Dadurch wird vermieden, dass die Anwendung des Haftungsprivilegs zu Zufallsergebnissen führt.


Beispiel: Die Fahrt des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte oder der Besuch einer Gasstätte in der Mittagspause stellt keine betrieblich veranlasste Tätigkeit dar. Wird ein Arbeitnehmer dagegen vom Arbeitgeber damit beauftragt, ein Paket beim Empfänger nach einer mehrstündigen Fahrt mit dem Betriebsfahrzeug abzuliefern, besteht auch dann noch ein betrieblicher Zusammenhang, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch eine Gasstätte anruft, um dort mittags zu essen, obwohl das Essen eigentlich zur Privatsphäre gehört. Hintergrund ist der, dass der Arbeitnehmer, um den Auftrag des Arbeitgebers auszuführen, keine andere Möglichkeit hat, als mit dem betrieblichen Lieferwagen zur Gastwirtschaft zu fahren.


b. Haftungsprivilegierung

Ob, ob überhaupt oder in welcher Höhe der Arbeitnehmer für von ihm im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachte Schäden haftet, hängt davon ab, welches Verschulden ihm vorzuwerfen ist.


Dabei wird wie folgt differenziert:


  • leichte Fahrlässigkeit (der Arbeitnehmer haftet überhaupt nicht)
  • mittlere Fahrlässigkeit (der Arbeitnehmer haftet nur zum Teil)
  • grobe Fahrlässigkeit (der Arbeitnehmer haftet in der Regel voll und ausnahmsweise nur zum Teil, wenn seine volle Haftung aufgrund des jeweiligen Einzelfalls unzumutbar wäre)
  • Vorsatz (der Arbeitgeber haftet voll)

Welche Fahrlässigkeitsform vorliegt, ermittelt das Gericht im jeweiligen Einzelfall anhand konkreter Abwägungsgesichtspunkte.


Dabei spielen vor allem folgende Kriterien eine wichtige Rolle:

  • Art der Pflichtverletzung
  • Höhe des Schadens
  • Risikoträchtigkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Versicherbarkeit des Schadens
  • Verhältnis des Schadensrisikos zur Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers

Mit dieser Abwägung wird der Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass er für durch eine leichte Pflichtverletzung verursachte Schäden voll haftet, die in keinem Verhältnis mehr zu seinem Lohn stehen. Wenn die Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, ist es daher interessengerecht, wenn dieser zum Teil oder voll den Schaden trägt. Erst recht gilt dies, wenn der Arbeitgeber sich gegen den jeweiligen Schaden versichern konnte oder die Tätigkeit des Arbeitnehmers a priori entsprechende Schadensrisiken in sich birgt.


2.2. Personenschaden


Fügt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Personenschaden (Körperverletzung, Gesundheitsgefährdung) zu, haftet er nur dann, wenn er dies vorsätzlich tat.


Bei Personenschäden ist somit gleichgültig, welche Art der Fahrlässigkeit der Schadenszufügung zugrunde lag.


Hintergrund dieser Regelung ist, dassfür vom Arbeitnehmer fahrlässig verursachter Personenschäden des Arbeitgebers die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst in der Berufsgenossenschaft gesetzlich pflichtversichert ist.


3. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Mitarbeitnehmern


3.1. Sachschäden des Arbeitskollegen


Der Arbeitnehmer haftet in der Regel für von ihm bei einer betrieblichen Tätigkeit verursachten Sachschäden gegenüber seinen Arbeitskollegen voll. Nur dann, wenn er im Innenverhältnis für den Schaden gegenüber dem Arbeitgeber nur privilegiert haften würde, steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Freistellung von der Schadensersatzpflicht gegenüber den Arbeitskollegen zu.


Beispiel:Der Arbeitnehmer stellt ein Gerüst auf. Dabei übersieht er leicht fahrlässig eine in den Lauf ragende Schraube zu entfernen. Daran bleibt später sein Kollege hängen und zerreist sich die Hose. Grundsätzlich hat der Kollege den vollen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer im Außenverhältnis. Wenn aber nicht der Kollege, sondern der Arbeitgeber sich seine Hose zerrissen hätte, würde der Arbeitnehmer diesem gegenüber wegen leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht haften. Daher hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass dieser ihn von der Haftung auf Schadensersatz gegenüber seinem Kollegen in voller Höhe freistellt. Im Ergebnis und bei Unterstellung, dass der Arbeitgeber nicht insolvent wird, wird also der Arbeitgeber wirtschaftlich den Schaden tragen.


3.2. Personenschaden des Arbeitskollegen


Für vom Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit herbeigeführte Personenschäden der Arbeitskollegen haftet dieser nur, wenn dies vorsätzlich erfolgte oder es sich um einen Wegeunfall handelt.


4. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Mitarbeitnehmer


Gegenüber Dritten haftet der Arbeitnehmer ebenfalls voll für die von ihm verursachten Personen- oder Sachschäden. Regelmäßig ist es dabei unerheblich, ob der Arbeitnehmer dabei eine betrieblich veranlasste Tätigkeit ausführte oder im Eigeninteresse handelte.


Die Regelungen über die Haftungsprivilegierung gelten gegenüber außen stehenden Dritten nicht.


Nur dann wenn zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde, kommt diese auch dem Arbeitnehmer zu gute. In der Praxis wird das Risiko einer vollen Haftung des Arbeitnehmers minimiert, indem der Arbeitgeber für entsprechenden Versicherungsschutz sorgt.


Außerdem steht dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber insoweit ein Freistellungsanspruch zu, als er auch dem Arbeitgeber nicht haften würde. Wenn der Arbeitnehmer also den Schaden einem Dritten nur leicht fahrlässig und bei der Verrichtung einer im Interesse des Arbeitgebers liegenden Tätigkeit einem Dritten zugefügt hat, trägt der Arbeitgeber im Endeffekt den Schaden.

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