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Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Lohnanspruch des Arbeitnehmers

1. Zulässigkeit einer Aufrechnung

Häufig verrechnen Arbeitgeber Lohnansprüche ihrer Angestellten mit eigenen Gegensansprüchen in der Lohnabrechnung.

Grundsätzlich ist eine Aufrechnung zulässig, wenn sich zwei gegenseitige Forderungen gegenüberstehen. Dann rechnet der Schuldner einer Forderung des Gläubigers (Hauptforderung) mit ihm gegen diesen Gläubiger zustehenden Forderung (Gegenforderung) auf.

Dies gilt auch prinzipiell dann, wenn der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Lohn hat und der Arbeitgeber seinerseits eine Forderung (z.B. Schadensersatz) gegen den Arbeitnehmer hat.

Eine Aufrechnung oder Verrechnung setzt selbstverständlich voraus, dass die Gegenforderung rechtlich begründet ist. Ist die Gegenforderung nicht plausibel, geht die Aufrechnung ins Leere.

2. Pfändungsschutz und Aufrechnung

Im Arbeitsrecht ist aber eine wichtige Einschränkung zu beachten.

Der Arbeitgeber darf nicht aufrechnen wie er das für richtig hält. Auch bei der Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Lohnsanspruch des Arbeitnehmer gelten aber die auch die gesetzlichen Pfändungsvorschriften.

Wenn also der Arbeitnehmer unpfändbar ist, kann der Arbeitgeber gar nicht aufrechnen. Rechnet der Arbeitgeber auf, ist unbedingt an die Pfändungstabelle zu denken.

Ansonsten stellt dies eine Aushebelung der Pfändungsschutzvorschriften dar.  

3. Rechtliche Möglichkeiten gegen unberechtigte Aufrechnung des Arbeitgebers


Rechnet der Arbeitgeber rechtswidrig gegen den Lohn auf, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Lohn einzuklagen.

In vielen Arbeitsverträgen finden sich häufig Ausschlussfristen. Eine Lohnklage ist daher unverzüglich zu erheben.

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