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Arbeitsentgelt - Überstunden -Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld

1. Regulärer Lohn(Grundarbeitsentgelt)

Der Anspruch auf die Geltendmachung von Grundarbeitsentgelt ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Diese Ansprüche sind sofern unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis stand, relativ unproblematisch geltend zu machen.  Allerdings ist Lohn schnelltsmöglich geltend zu machen. Verjährung droht zwar erst in drei Jahren. Meist finden sich aber Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag.

2. Überstunden

Bei Überstunden ist es aus Sicht sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich, dass eindeutig im Arbeitsvertrag formuliert wird, wann und in welchem Umfang diese angeordnet werden können. Außerdem sollte regelmäßig (wöchentlich) der Arbeitgeber auf Stundenzetteln dem Arbeitnehmer geleistete Überstunden bestätigen.

3. Gratifikation (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus, Prämien etc.)

Ansprüche auf diese Gratifikationen ergeben sich zumeist aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Dabei ist aber meist auch geregelt, dass diese freiwillig gewährt werden bzw. jederzeit widerruflich sind.

Finden sich aber keine dementsprechenden Reglungen, und gewährt der Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander eine Gratifikation, dann kann sich dieser Umstand als betriebliche Übung zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Leistungen verdichtet haben.

Gleiches gilt auch, wenn einzelne Arbeitnehmer diese Leistung erhalten, andere aber nicht und es keinen Grund für diese Ungleichbehandlung gibt.

4. Anspruchsverlust droht durch Ausschlussfristen

Ansprüche auf Arbeitsentgelt sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden, da sonst diese verfallen können, wenn sich im Arbeitsvertrag wirksame Ausschlussfristen finden. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber auch da eine Möglichkeit diese auszuhebeln.


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