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öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Häufig haben Opfer einer Straftat neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch Asprüche aus dem öffentlichen Recht (Sozialrecht).

Welche Ansprüche dies genau sind, hängt vom einzelnen Fall ab. Da Gerichtsentscheidungen im Strafverfahren und auch im Zivilverfahren sich hinziehen können, bedeuten diese Ansprüche häufig eine dringend benötigte Finanzspritze. Es ist daher empfehlenswert, möglichst sofort nach der Straftat entsprechende Anträge bei den zuständigen Behörden zu stellen.

Viele Opfer warten offenbar aus Unwissenheit zu lange damit und haben dann erhebliche Schwierigkeiten,diese Ansprüche durchzusetzen.
Soweit laufende Leistungen davon betroffen sind, werden diese nicht mehr rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Straftat, sondern erst ab Antragsstelllung gewährt, wenn seit dem Tattag bereits ein Jahr verstrichen ist.

Im Ergebnis gibt es daher keinen vernünftigen Grund, Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht geltend zu machen.

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