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Schönheitsreparaturen nach Fristenplan und Quotenabgeltungsklauseln im Mietrecht


Einen häufigen Streitpunkt im Mietverhältnis stellen häufig Schönheitsreparaturen dar.

1. Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind nur dann vom Mieter zu tragen, wenn diese auch im Mietvertrag vereinbart worden sind. Ansonsten hat diese der Vermieter zu tragen.

Als Schönheitsreparaturen bezeichnet die Rechtssprechung die Instandsetzungsarbeiten, die zur Beseitigung eines verschlechterten Aussehens der Mieträume erforderlich sind, soweit die Verschlechterung durch den vertragsgemäßen Gebrauch verursacht wurde. Darunter fallen somit Tapezieren, Kalken, Anstreichen der Wände Decken Fußböden Heizkörper sowie der Türen und Fenster von Innen. Auch die Teppichreinigung kann darunterfallen, sofern der Teppich nicht bereits erheblich veraltet ist.

2. Wirksamkeit der Vereinbarung über Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltung

Häufig muss der Mieter aber Schönheitsreparaturen auch trotz Vereinbarung nicht tragen, wenn die jeweilige Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

Im Prinzip sind die Klauseln dann unwirksam, wenn diese die Pflicht unabhängig vom Zustand der Wohnung und ohne Rücksicht auf bereits durchgeführte Renovierungen anordnen.

Insbesondere sind Klauseln mit starren Fristenplänen unwirksam, wenn der Mieter quasi renovieren muss, obwohl die Räume noch gar nicht renovierungsbedürftig sind.

Auch Anfangs- und Endrenovierungsklauseln sind unwirksam, wenn diese dem Mieter den Einwand  der Nichtrenovierungsbedürftigkeit nicht offenhalten, insbesondere auf bereits durchgeführte laufende Schönheitsreparaturen keine Rücksicht nehmen.

Gerade bei Schönheitsreparaturen hängt die  Wirksamkeit der jeweiligen Klausel meist von kleinen Formulierungsunterschieden ab. Daher kann die Frage der Wirksamkeit nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden.

Generelle Aussagen sind dazu angesichts der Vielzahl möglicher Formulierungsalternativen nicht möglich.

Auch, ob eine Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wird, wirkt sich in bestimmten Konstellationen entscheidend darauf aus, ob Sie als Mieter renovieren müssen oder nicht.

Auch, wenn die Schönheitsreparaturennoch nicht fällig sind, besteht das Risiko für den Mieter, dass er trotzdem einen Anteil beim Auszug zahlen muss, wenn sich wirksame Quotenabgeltungsklauseln im Mietvertrag finden.

Nur die anwaltliche Prüfung jeder Klausel im Einzelfall vermag insoweit Klarheit begründen.  


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