1. Fahrzeuge
für folgende Fahrzeuge ist nach § 29 StVZO die Hauptuntersuchung durchzuführen:
Krafträder
Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen
Personenkraftwagen allgemein
Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung
Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen
Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen
Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
Wohnmobile
2. Verwarnungs - bzw. Bußgeld gemäß Nr. 186 BKatV bei Überziehen der Hauptuntersuchung
Nachfolgende Verwarnungs- bzw. Bußgelder drohen, wenn man die Hauptuntersuchung ("TÜV") überzieht
Hauptuntersuchung überzogen um Sanktion
mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
mehr als 8 Monate 40 €
Achtung: Wird die Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate überzogen, droht also ein Verwarnungsgeld von 15,00 €.
Außerdem kostet bei Überschreiten um 2 Monate die Hauptuntersuchung um 20 % mehr (sogenannte erweiterte Hauptuntersuchung)
3. Verwarnungs - bzw. Bußgeld gemäß Nr. 186 BKatV bei Überziehen der Sicherheitsüberprüfung
Sicherheitsprüfung überzogen um Sanktion
bis zu 2 Monate 15 €
mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 €
mehr als 8 Monate 75 €
Achtung: Wird die bei einigen Fahrzeugen neben der Hauptuntersuchung vorgeschriebene Sicherheitsprüfung überzogen, droht bereits bei Überziehung um einen Tag ein Verwarnungsgeld