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Handelsvertreterrecht | Rechtsanwaltkanzlei | Landshut

1. Begriff des Handelsvertreters
Handelsvertreter ist wer als Selbstständiger ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer  Geschäfte abzuschließen

2. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, Nachrichten und Informationen zu überlassen.
Der Unternehmer hat den Handelsvertreter unverzüglich darüber zu informieren, ob er ein von diesem akquiriertes Geschäft annimmt, ablehnt oder nicht ausführt. Durch Abschluss des Handelsvertretervertrags wird die Vertragsschließungsfreiheit somit nicht tangiert. Der Unternehmer hat aber die allgemeine Pflicht den Handelsvertreter zu unterstützen und auf dessen Belange Rücksicht zu nehmen.

Insbesondere darf der Unternehmer dem Handelsvertreter keinen Wettbewerb machen. Der Unternehmer hat insbesondere alles zu unterlassen, was die Tätigkeit des Handelsvertreters nachteilig beeinflusst.

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die vereinbarte Provision für abgeschlossene bzw. ausgeführte Geschäfte zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen schuldet der Unternehmer sogar Provision, obwohl das Geschäft gar nicht ausgeführt wurde.

Soweit der Handelsvertreter sogar schriftlich sich für die Erfüllung einer Verbindlich aus dem Geschäft verpflichtet hat, hat er sogar Anspruch auf eine zusätzliche Provision (Delkredereprovision).

3. Pflichten des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Er schuldet dabei aber keinen Erfolg.

Bei seiner Tätigkeit trifft den Handelsvertreter eine Interessenswahrungspflicht gegenüber dem Unternehmer. Insbesondere unterliegt er während der Vertragszeit einem Wettbewerbsverbot.

Weiter hat er den Unternehmer über jede Geschäftsvermittlung und jeden Geschäftsabschluss unverzüglich zu unterrichten.
Darüber hinaus hat er bei seiner Tätigkeit die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

Der Handelsvertreter hat insbesondere auch über zustande gekommene Geschäfte und über ihm anlässlich seiner Tätigkeit bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ende des Vertrags.

Der Handelsvertreter kann sogar noch nach einige Zeit nach Ende des Vertrags einem Wettbewerbsverbot unterliegen, sofern er dafür eine Karenzentschädigung erhält.

4. Beendigung des Vertrags
Der Handelsvertretervertrag endet einvernehmlich durch Aufhebung, Zeitablauf oder durch Kündigung.

Für die Kündigungsfristen kommt es auf die vertragliche Regelung an, die aber gesetzlichen Anforderungen genügen muss, um wirksam zu sein. Aus Gründen der Rechtsicherheit sollte auch ein einseitige Freistellungsrecht des Unternehmers statuiert werden.
Wichtig ist, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags, sofern der Unternehmer aus seiner Tätigkeit nach wie vor Vorteile hat (insbesondere die geworbenen Kunden weiter nutzen kann) und der Handelsvertreter Provisionsverluste erleidet, einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer haben kann, der maximal die Höhe der letzten Jahresbruttoprovision beträgt.

Achtung: Der Anspruch muss binnen eines Jahres geltend gemacht werden. Ansonsten verfällt er.


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