Kündigung So reagieren Sie richtig als Arbeitnehmer
weitere Informationen zur Kündigung im Arbeitsrecht finden Sie hier
1. Ist die Kündigung durch einen Vertreter erfolgt
Hat die Kündigung nicht der Arbeitgeber selbst oder dessen organschaftliche Vertreter (Z.B. Vorstand, Geschäftsführer etc.) unterschrieben, sondern Dritte, deren Befugnis sich nicht aus ihrer Stellung ergibt und ist dieser Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt, weisen Sie die Kündigung wegen mangelndem Vollmachtsnachweis als unwirksam unverzüglich mündlich und nachfolgend schriftlich zurück. Dann muss die Kündigung nochmals erfolgen.
2. Bieten Sie Ihre Arbeitskraft an
Bieten Sie dem Arbeitgeber weiterhin Ihre Arbeitskraft an. Dadurch gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und kann den Lohn nicht kürzen, indem er sich darauf beruft, dass Sie nicht gearbeitet haben.
3. Aktivieren Sie den besonderen Kündigungsschutz: Frist maximal drei Wochen
Wenn Sie schwanger oder schwerbehindert sind, der Arbeitgeber davon bei Ausspruch der Kündigung nichts wusste, teilen Sie dies ihm unverzüglich nachweisbar und schriftlich mit, damit Ihnen der besondere Kündigungsschutz nicht genommen wird.
4. Entscheiden Sie sich, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen
Überlegen Sie zuerst in Ruhe, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder ob Sie den Eindruck haben, dass da etwas nur vorgeschoben ist.
5. Lassen Sie die Kündigung notfalls anwaltlich prüfen
Da Arbeitsrecht ein kompliziertes und auch schwieriges Rechtsgebiet darstellt, ist es sinnvoll, die Möglichkeiten gegen eine Kündigung prüfen zu lassen. Häufig schließen sich an eine Kündigung noch weitere Rechtsfragen an, wenn etwa Sperrfristen drohen, oder Ihnen noch Lohn oder Urlaubsabgeltung zustehen.
6. Beachten Sie die Frist: In drei Wochen muss Kündigungsschutzklage erhoben sein
Eine Klage gegen die Kündigung ist nur innerhalb drei Wochen beim Arbeitsgericht möglich. Danach gilt die Kündigung als wirksam.
7. Lassen Sie sich nicht austricksen
Häufig versuchen Arbeitgeber bei gekündigten Arbeitnehmern auf Zeit zu spielen. Dies beginnt etwa damit, dass der Arbeitnehmer überrascht von der Kündigung anruft und den Grund wissen will oder versucht den Arbeitgeber umzustimmen.
Damit macht es der Arbeitnehmer einem Arbeitgeber sehr leicht. Der Arbeitgeber kann auf Zeit spielen, indem er etwa scheinbar die Entlassung bedauert und ein Überdenken des Kündigungsschreibens in Aussicht stellt.
Da aber gerade sein Anwalt oder Steuerberater sich im Urlaub befindet, könne er sich erst nach Rücksprache mit ihm erst wieder in drei Wochen melden. Geht der Arbeitnehmer darauf ein, besteht das Risiko, dass dann die drei Wochen Frist abgelaufen sind und der Arbeitnehmer keine rechtliche Möglichkeit mehr hat, gegen die Kündigung vorzugehen.