Achtung!!! Höhere Pfändungsfreibeträge ab 1.Juli 2015!
Beispiele:
Wer ledig ist, dem muss die Bank ab 01.07.2015 statt 1.045,04 € einen Betrag in Höhe von 1.073,88 € belassen. Also jeden Monat 28,84 € mehr.
Wer verheiratet ist, der hat ab 01.07.2015 einen Freibetrag auf dem P-Konto in Höhe von 1.478,04 € statt wie bisher nur 1.438,34 €. Also monatlich 39,70 € mehr-
Wer verheiratet ist und zwei Kinder hat, der hat inklusive Kindergeld ab dem 01.07.2014 einen Freibetrag auf seinem P-Konto in Höhe von 2.296,38 €. Also monatlich 51,80 €. Bisher waren es nur 2.244,58 €
Verschenken Sie also kein Geld an Ihre Gläubiger!
Falls Ihr P-Konto bereits vor dem 01.07.2015 gepfändet war und Sie sich in keinem Insolvenzverfahren befinden, sollten Sie unbedingt eine neue Bescheinigung nach § 850 K ZPO mit den neuen ab 01.07.2015 geltenden höheren Freibeträgen Ihrer Bank vorlegen. Wenn Sie also Ihren Gläubigern kein Geld schenken wollen und Sie eine neue Bescheinigung benötigen, sollten Sie uns kontaktieren.
Die neue Bescheinigung ist dann mindestens zwei Jahre gültig.
Ledige haben somit einen Vorteil von 692,16 € (= 24 X 28,84 €) die Gläubiger ansonsten erhalten würden.
Bei Verheirateten wäre dieser Vorteil sogar 952,80 € (= 24 X 39,70 €) und bei Verheirateten mit zwei Kindern wäre der Vorteil sogar 1.243,20 € (= 24 X 51,80 €)
Für die Ausstellung der Bescheinigung verlangen wir
bei Ledigen 60,00 €
bei Verheirateten 100,00 €
bei Verheitaten mit bis zu zwei Kindern 120,00 €
Bei Verheirateten mit mehr als zwei Kindern 150,00 €
Wenn Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden wird der Insolvenzverwalter die neuen Beträge von sich aus berücksichtigen, so dass keine Kosten für Sie anfallen werden.
Wird Ihr Konto gepfändet, müssen Sie schnell handeln.
Sie haben zwei Möglichkeiten zu reagieren
1. Möglichkeit Ratenzahlung gegen Ruhendstellung
Sie versuchen sich mit dem Pfändungsgläubiger auf eine Ratenzahlung gegen Ruhendsstellung der Vollstreckungsmaßnahme zu einigen.
Solange Sie die vereinbarten Raten zahlen, können Sie dann wieder wie gewohnt über Ihr Konto verfügen.
Achtung: Seit der Reform der Kontopfändung akzeptieren viele Banken keine Ruhendstellung mehr, da dies zuviel Aufwand verursacht.
Fragen Sie daher erst bei Ihrer Bank nach. Akzeptiert diese keine Ruhendstellung, bleibt Ihnen nur noch Möglichkeit 2
2. Möglichkeit Pfändungsschutzkonto bei Ihrer Bank
Wenn Ihr Konto gepfändet ist, beantragen Sie sofort bei Ihrer Bank ein Pfändungsschutzkonto. Dies geht nur innerhalb von vier Wochen ab Pfändung. Versäumen Sie die Frist, geht alles auf dem Konto an den Gläubiger.
Schnelles Handeln ist erforderlich.
Wenn Sie weitere Unterhaltspflichten haben oder Sozialleistungen erhalten, lassen Sie sich dies von einer geeigneten Stelle (Z.B. Rechtsanwalt) bescheinigen. Vereinbaren Sie dazu einen Kanzleitermin und bringen Belege (Kindergeldbescheid, Geburtsurkunde, Kontoauszüge etc.) mit aus denen sich Ihre Angaben ergeben.
Die Bescheinigung geben Sie dann an Ihre Bank. Dann kann diese Ihre Angaben insbesondere Ihren exakten Pfändungsfreibetrag berücksichtigen. Ansonsten werden Sie behandelt wie eine einzelne Person.
Achtung: Die Pfändungsfreibeträge der Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO (Lohnpfändungstabelle) sind in den Fällen, in denen beim Schuldner mindestens ein Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist, höher als die in der Bescheinigung nach § 850 k ZPO beim P-Konto. Der Sinn dahinter ist, dass bei der Lohnpfändung des Arbeitseinkommen ein Arbeitsanreiz eingepreist ist. Wenn Ihr Arbeitseinkommen also auf Ihr P-Konto überwiesen wird, dann ist neben der Bescheinigung nach § 850 k ZPO auch ein Angleichungsbetrag beim Vollstreckungsgericht bzw.d em Insolvenzgericht sinnvoll, damit Ihnen nicht zuviel gepfändet wird.Durchschnittlich kann dies monatlich Beträge von 100,00 € bis 300,00 € ausmachen.