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Notfall Strafbefehl

So reagieren Sie richtig, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten

1. Inhalt genau prüfen

Zunächst lesen Sie den Strafbefehl sorgfältig durch. Prüfen Sie, ob das Ihnen darin vorgeworfene Verhalten wahr ist.

2. Der Sachverhalt im Strafverfahren trifft zu

Haben Sie die Ihnen darin  vorgeworfene Tat begangen, sind keine weiteren Schritte mehr veranlasst.
Sie machen dann nichts mehr. Der Strafbefehl wird automatisch rechtskräftig und Sie bezahlen die Strafe.
Sollten Sie die Strafe nicht bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen zu beantragen.

Auch wenn die Tat begangen wurde, kann es unter Umständen Sinn machen, aus strategischen Gründen Einspruch zu erheben. Dies macht etwa Sinn, wenn andere Verfahren parallel laufen oder Punkte in Flensburg kurz vor der Tilgung stehen.


3. Der Sachverhalt im Strafbefehl ist falsch oder entspricht zumindest teilweise nicht der Wahrheit

Ein Strafbefehl wird das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dann erlassen, wenn eine summarische Prüfung der Zeugenaussagen oder sonstiger Beweismittel (Urkunden, Registerauszüge etc.) ergibt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. An den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vor Erlass eines Strafbefehls ist der Beschuldigte häufig nicht beteiligt. Er wird nicht einmal als Beschuldigter vernommen oder konnte sich sonst zu den Vorwürfen bis zum Erlass des Strafbefehls nicht äußern. Der Beschuldigte erhält erstmals durch Zustellung des Strafbefehls davon Kenntnis.  Daher ist es möglich, dass der Tatvorwurf nicht zutrifft, etwa weil Zeugenaussagen falsch protokolliert wurden oder bestimmte Tatsachen nicht so gemeint haben, wie dies im Protokoll steht.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass nicht alles stimmt oder zumindest Teile des Sachverhalts nicht wahr sind, ist sofortiges Handeln erforderlich, damit der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird.
Nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ist Einspruch zulässig.

Die Erhebung dieses Rechtsmittels ist mit folgenden Risiken verbunden:
Erheben Sie Einspruch und werden dann wider Erwarten doch verurteilt, weil das Gericht vom Tatnachweis ausgeht, kann die Strafe dann viel höher ausfallen, als wenn Sie den Strafbefehl akzeptiert hätten. Sie gehen also volles Risiko
Werden Sie verurteilt, kommen noch erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten hinzu

Die Frist berechnet sich wie folgt: Sie erhalten den Strafbefehl am Montag den 30.04.2012 (Datum auf dem gelben Umschlag), dann muss bis spätestens am Montag, dem 14 05.2012 der Einspruch beim zuständigen Gericht sein.

Tipp: Droht die Frist abzulaufen und Sie haben z.B. wegen Urlaubszeit, Krankheit noch keinen Anwalt beauftragt, sollten Sie unbedingt vorab per Fax einen unterschriebenen Einspruch ans Gericht senden und dann mit normaler Post nachsenden. Heben Sie sich davon aber eine Kopie auf.

Die Erhebung eines Einspruchs bewirkt, dass ein Strafprozess eingeleitet wird. In diesem erfolgt dann eine Verteidigung gegen die Vorwürfe in einem Strafbefehl.

Wichtig: Erheben Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eines Strafbefehls Einspruch, befinden Sie sich in einem Strafprozess auf der Anklagebank. Sie müssen dann mit dem Prozesskostenrisiko und dem Stress eines Prozesses rechnen.


4. Nach Einlegung des Einspruchs

Haben Sie Einspruch eingelegt, ist Akteneinsicht für eine professionelle Verteidigung unerlässlich. Denn nur aus der Akte ergibt sich, aus welchen Beweismitteln sich der Sachverhalt ergibt. Daran richtet sich dann die Verteidigungsstrategie aus.

Da Akteneinsicht nur durch einen Anwalt erfolgen kann, ist spätestens nach Einspruchserhebung die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. Besser ist es, wenn Sie sofort, nachdem Sie sich entschlossen haben, gegen den Strafbefehl vorzugehen, einen Anwalt beauftragen. Dann kann der Anwalt gleichzeitig Einspruch und Akteneinsicht beantragen. Dadurch entstehen Ihnen dann keine höheren Kosten. Außerdem kann dann eventuell der Einspruch beschränkt werden, so dass geringere Kosten anfallen können, als wenn gegen den kompletten Strafbefehl vorgegangen wird, obwohl nur ein Teil nicht zutrifft oder die Strafe falsch berechnet ist, etwa wenn die Staatsanwaltschaft von einem zu hohem Einkommen ausgegangen ist.



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